Der Gesamtverband informiert über einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.06.2015, Az. 2 BvR 1967/12 zur Rechtmäßigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber unter Betreuung stehenden Menschen zur Kenntnisnahme. Im Streitfall ging es um einen dementen Pflegebedürftigen in einer stationären Pflegeeinrichtung. Dessen Betreuer hatte aufgrund einer Vorsorgevollmacht freiheitsentziehende Maßnahmen genehmigt. In der Vorsorgevollmacht hatte der Pflegebedürftige in diese Maßnahmen eingewilligt und ausdrücklich auf das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung verzichtet. Das Bundesverfassungsgericht kam wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass dennoch eine richterliche Genehmigung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (Artikel 104, Abs. 2 GG und § 1906 Abs. 5 BGB) erforderlich ist. Das Gericht begründete dies auch mit der besonderen Bedrohlichkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in derartigen Fällen, da hier "immer eine Diskrepanz zwischen dem natürlichen Willen des Betroffenen, der freiheitsbeschränkenden Maßnahme und (möglicherweise) dem vormals "vernünftig" geäußerten Willen" besteht (vgl.BVeRfG, a. a. O. Rn. 18).
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