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Information zur „Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)“

Der Paritätische Gesamtverband informiert, dass die „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)“ mit Datum vom 27. März 2014 im Gemeinsamen Gesetzblatt (GMBl) der Bundesregierung bekannt gegeben worden ist. (GMBl. 2014 Nr. 10/11 vom 27. März 2014, S. 206). Damit ist die TRBA ab dem 01. April 2014 in entsprechenden Einrichtungen zu berücksichtigen.

 

Die TRBA führt die Anforderungen  der Biostoffverordnung - BioStoffV vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) weiter aus.

 

Anlass für die Neufassung der Biostoffverordnung (BioStoffV) 2013 war die Umsetzung der EU-Nadelstichrichtlinie (2010/32/EU, s. Anhang) in nationales Recht. Diese Regelungen sollen zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor beitragen.

Da in vielen Bereichen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege Beschäftigte mit infektiösen Biostoffen wie Viren oder Bakterien in Kontakt kommen können, gibt es Anforderungen an den Arbeitsschutz, die in der Biostoffverordnung geregelt sind und die anhand der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkret ausgeführt werden. Die TRBA 250 betrifft infektionsgefährdete Tätigkeiten im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege und ist u.a. relevant für Krankenhäuser und Pflegebetriebe.

 

Zunächst werden in der TRBA 250 einleitende Informationen zum Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen formuliert. Anschließend informiert sie über die erforderliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Zuordnung von Tätigkeiten in Schutzstufen. Den Kern der Regel bilden die konkreten Maßnahmen zum Infektionsschutz. Diese gliedern sich in:

 

- Mindestschutzmaßnahmen für den gesamten Anwendungsbereich

  der TRBA 250

 

- zusätzliche Maßnahmen für die verschiedenen Schutzstufen

 

- besondere und zusätzliche Maßnahmen für spezifische Arbeitsbereiche

  und Tätigkeiten.

 

In weiteren Kapiteln geht es unter anderem um das Verhalten bei Unfällen, die Unterweisung der Beschäftigten und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Im Anhang sind ergänzende Informationen und Musterdokumente beigefügt.

 

Wichtige Änderungen der neuen TRBA 250:

Zur Prävention von Nadelstichverletzungen sind nun möglichst Arbeitsverfahren und -mittel zu wählen, die den Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente überflüssig machen. Falls das nicht möglich ist, nennt die TRBA 250 aktualisierte Anforderungen an die Auswahl, den Umgang und die Entsorgung der entsprechenden Geräte. Gefordert ist zudem eine ausreichende Anzahl fachlich geeigneter Beschäftigter. Dadurch sollen unter anderem Fehlbedienungen in hektischen Arbeitssituationen vermieden werden.
 
In der ambulanten Pflege …  brauchen die relevanten Tätigkeiten nicht mehr in sogenannte Schutzstufen eingeordnet zu werden. Stattdessen listet die TRBA 250 für diese Arbeitsbereiche nun konkrete spezifische Schutzmaßnahmen auf.

 

Im Anhang (der TRBA 250) findet sich erstmals eine „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten.

 

Sie können diese und weitere Informationen unter folgenden Links nachlesen:

http://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Kundenmagazin/2014_2/TRBA_250.html

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/pdf/TRBA-250.pdf?__blob=publicationFile&v=6

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:134:0066:0072:DE:PDF

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biostoffv_2013/gesamt.pdf

 

In der Anlage finden Sie die Biostoffverordnung, die entsprechende europäische Richtlinie sowie die Erläuterungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur TRBA 250.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

  pdf  BioStoffV

pdf  Erläuterungen neugefasste TRBA 250 (2)

pdf  LexUriServ

pdf  TRBA-250

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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