Am 27. Juni 2013 hatte der Bundestag in seiner Sitzung in der 2./3. Lesung das Präventionsgesetz verabschiedet. Die zweite Befassung des Bundesrates ist für den 20. September 2013 vorgesehen. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einzuberufen. Grund hierfür ist, dass das vorgelegte Gesetz "für völlig unzureichend" gehalten und eine grundlegende Überarbeitung gefordert wird, die sich an der Entschließung des Bundesrates "Schaffung eines Bundespräventions- und Gesundheitsförderungsgesetzes" vom 22.03.2013 orientieren soll. Der Bundesrat hält folgende wesentliche Anforderungen für notwendig: - ein eigenständiges Präventions- und Gesundheitsförderungsgesetz unter inhaltlicher und finanzieller Beteiligung aller Sozialversicherungsträger und der privaten Krankenversicherung; - mehrjährige Landespräventions- und Gesundheitsförderungsprogramme, die in Kooperation von Ländern, aller Sozialversicherungsträger, Leistungserbringer und anderen erarbeitet und realisiert werden; - eine gemeinschaftliche Finanzierung der abgestimmten Landespräventions- und Gesundheitsförderungsprogramme auf der Grundlage verbindlicher Kooperationsverfahren. Mit dem Gesetz sollen auch Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen werden. Damit will die Bundesregierung einen eigenen Straftatbestand im Sozialgesetzbuch verankern, um korruptives Verhalten von Vertragsärzten und anderen Gesundheitsberufen unter Strafe zu stellen. Hierzu fordert der Bundesrat, die vorgelegten gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ebenfalls grundlegend zu überarbeiten. Anstelle einer gesetzlichen Regelung in den §§ 70 und 307c SGB V ist nach Auffassung des Bundesrates eine Regelung in das Strafgesetzbuch einzufügen. Bereits im Juli dieses Jahres hat der Bundesrat einem eigenen Entwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen an den Bundestag weitergeleitet. Die Länder wollen mit diesem Gesetzentwurf einen neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch einführen. Sie begründen ihren Gesetzentwurf u. a. mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 und einer Regelungslücke, die vom Gesetzgeber zu schließen ist und mit der im Jahr 2010 herausgegebenen Studie, nach der EU-weit im Gesundheitswesen jedes Jahr ca. 56 Milliarden Euro aufgrund von Fehlern, Betrug und Korruption verloren gehen. Als Download hinterlegt ist der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (Stand 30.08.2013), die Empfehlungen des Gesundheitsausschusses des Bundesrates (05.09.2013), die Entschließung des Bundesrates zum Präventionsgesetz (22.03.2013), den Entwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (05.07.2013) sowie die Stellungnahme des Paritätischen zum Präventionsgesetz. |
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