Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23. Oktober 2012 wurde zu Fragen der Begutachtung, der Qualitätsentwicklung und der Transparenz von Qualitätsergebnissen eine stärkere Beteiligung der maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen verankert. Die maßgeblichen Organisationen sollen bei den Beratungen ein Anwesenheits- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht erhalten. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 SGB XI, die Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung – PfleBeteiligungsV) erlassen. In dieser werden u. a. Einzelheiten zu den Erfordernissen an die Legitimation (einschließlich der Offenlegung der Finanzen) der zu beteiligenden Organisationen geregelt und die sechs maßgeblichen Organisationen festgelegt. Der Paritätische Gesamtverband hatte am 27.12.2013 zum Entwurf der Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung des BMG Stellung genommen und die Aufnahme des FORUM chronisch kranker und behinderter Menschen im Paritätischen Gesamtverband als maßgebliche Organisation auf Bundesebene gefordert. Aufgrund des Beschlusses des Bundesrates in der 908. Sitzung am 22.03.2013 wurden folgende Änderungen vonseiten des BMG in der Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung aufgenommen.
Leider wurde die Forderung der Anerkennung des FORUM chronisch kranker und behinderter Menschen im Paritätischen Gesamtverband als maßgebliche Organisation auf der Bundesebene nicht angenommen. Aufgrund des Beschlusses im FORUM im März dieses Jahres, wird das FORUM die Anerkennung durch Verwaltungsakt beantragen. Die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung wurde am 28.03.2013 veröffentlicht und ist am 02.04.2013 in Kraft getreten. Die Stellungnahme des Paritätischen vom 27.12.2012, der Beschluss des Bundesrates (Drucksache 67/13) und das Bundesgesetzblatt ist hier beigefügt.
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