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§ 113 SGB XI - Veröffentlichung der Frequently Asked Questions (FAQ) auf der Webseite des Qualitätsausschusses - Ergänzung "Schmerz"

Die FAQ des Qualitätsausschuss Pflege wurden durch eine Frage zum Indikator "Aktualität der Schmerzeinschätzung" erweitert:

"Wie wird bei dem Indikator „Aktualität der Schmerzeinschätzung“ mit den Angaben zur Schmerzintensität und -lokalisation umgegangen, wenn eine Selbstauskunft der Bewohnerin bzw. des Bewohners zu ihrer bzw. seiner Schmerzsituation nicht möglich ist?

Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen ist unklar, wie mit Angaben zum Indikator Schmerzeinschätzung, insbesondere zur Schmerzlokalisation und zur Schmerzintensität, umzugehen ist. Streng genommen können Angaben zur Schmerzlokalisation und Schmerzintensität nur auf der Grundlage einer Selbsteinschätzung erfolgen, diese ist bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen nicht möglich. Damit bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit einer schweren kognitiven Beeinträchtigung mit einer qualifizierten Fremdeinschätzung der Indikator nicht zum Nachteil der Pflegeeinrichtung ausgelegt wird, sind folgende Hinweise zu beachten:
Bei Bewohnerinnen und Bewohnern, bei denen aufgrund fortgeschrittener kognitiver Einschränkung keine Selbstauskunft über Schmerzintensität und -lokalisation möglich ist, erfolgt eine qualifizierte Beobachtung/Fremdeinschätzung.

Für diese Bewohnergruppe gilt:

  • Das Feld „Schmerzintensität“ in Frage 11.3 ist anzukreuzen, wenn die Pflegedokumentation keine gesicherten Aussagen zur Schmerzintensität, jedoch nachvollziehbare beschreibende Angaben (Beobachtungen) zu vermuteten Schmerzen und zu Auswirkungen auf den Alltag enthält (z. B. Bewohnerin zeigt Schmerzreaktionen wie Abwehrhaltung/Schonhaltung/verzerrtes Gesicht beim Heraussetzen aus dem Bett).
  • Das Feld „Schmerzlokalisation“ in Frage 11.3 ist anzukreuzen, wenn die Pflegedokumentation keine gesicherten Aussagen zur Schmerzlokalisation, jedoch nachvollziehbare Angaben zur Schmerzlokalisation enthält (z. B. aufgrund einer ärztlichen Diagnose oder beschreibend wie „Bewohnerin hat vermutlich starke Schmerzen im rechten Bein, sie vermeidet es, mit dem Bein aufzutreten“)."

 

Sie finden den Fragen-Antworten-Katalog unter: https://www.gs-qsa-pflege.de/faq-zu-den-massstaeben-und-grundsaetzen/

 

Die Angabe von Schmerzintensität und -lokalisation (Schmerzeinschätzung) ist auch bei kognitiv beeinträchtigten Bewohner*innen für die Auswertung und damit für die Ergebnisse der Einrichtung relevant.

Es ist insgesamt darauf zu achten, dass für Bewohner*innen mit einer bestehenden Schmerzsymptomatik eine aktuelle Schmerzeinschätzung (nicht älter als 3 Monate bei Erfassung und mindestens mit Angaben zu Intensität und Lokalisation) vorliegt. Ausgeschlossen sind Bewohner*innen, die durch eine Medikation zum Zeitpunkt der Ergebniserfassung schmerzfrei sind (vgl. auch: Feedbackbericht-Muster, S. 37.).

 

 

Verknüpfte Artikel:

§ 113 SGB XI - Veröffentlichung der Frequently Asked Questions (FAQ) auf der Webseite des Qualitätsausschusses

§ 113 Absatz 1b SGB XI - Datenauswertungsstelle (DAS): Informationen und nützliche Unterlagen zur Indikatorenerhebung

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