logo

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

100JahreParitatischer.jpg

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

InfSchMV Berlin - Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (ab 12.02.2022)

Senat beschließt Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aus der Sitzung des Senats am 8. Februar 2022:

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, die Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierten
SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

Diese wird voraussichtlich am 12. Februar 2022 in Kraft treten.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Fünfte Änderungsverordnung vor:

  • Anpassung der Regeln für Großveranstaltungen in Umsetzung des Beschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 2. Februar 2022:

Bei Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt nun:

o eine zulässige Obergrenze von bis zu 4000 Personen.
o Bis zu 2000 Personen sind auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen zulässig, zwischen 2000 und 4000 Personen gilt eine maximale Auslastung von 30 Prozent der Höchstkapazität der jeweiligen Veranstaltungsstätte.
o Die 2G-plus-Bedingung mit FFP2-Maskenpflicht, sowie Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes der zuständigen Senatsverwaltung.

Bei Großveranstaltungen im Freien gilt nun:

o eine zulässige Obergrenze von bis zu 10.000 Personen.
o Bis zu 2000 Personen sind auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen zulässig, zwischen 2000 und 10000 gilt eine maximale Auslastung von 50 Prozent der Höchstkapazität der jeweiligen Veranstaltungsstätte.
o Die 2G-plus-Bedingung mit FFP2-Maskenpflicht, sowie Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes der zuständigen Senatsverwaltung.

  • In Geschäften des Einzelhandels bis 200 Quadratmeter (vorher bis 100 Quadratmeter) muss der 2G-Nachweis unverzüglich nach Betreten und nicht bereits am Eingang kontrolliert werden.

Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 11. März 2022 verlängert.

Die jeweils aktuell gültige Fassung findet sich hier:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

 

Verknüpfte Artikel:

InfSchMV Berlin - Vierte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutz maßnahmenverordnung ab 05.02.2022

Downloads für Mitglieder:

22 0209 5ÄndVo der 4 SARSCoV2InfMasVO d19 0150

pdf 22 0208 5 aendv zur 4 infschmv lesefassung aendm (483 KB)

 

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.