Ergänzung 26.01.2023: § 35 Abs. 5 IfSG: „Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten voll- und teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermittelt.“ Die Meldepflicht besteht lt. IfSG (derzeit bis April) weiter, auch nach Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, da die Meldepflicht nicht an die Impfpflicht gekoppelt war. So ist u. a. auch der Impfstatus von Bewohner*innen zu melden, für die es nie eine Impfpflicht gab.
Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 treten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welche die Aufgaben von Pflegeeinrichtungen im Rahmen von Corona-Schutzmaßnahmen beim Infektionsschutz, Hygienemanagement, beim Impfen und Testen sowie beim Medikamentenmanagement von antiviralen Corona-Medikamenten neu definieren. Die Maßnahmen sind befristet und gelten vom 1. Oktober 2022 an bis zum 7. April 2023.
Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie ambulante Pflegedienste und ambulante Intensivpflegedienste haben sicherzustellen, dass nach dem Stand der Medizin und Pflegewissenschaft erforderliche Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die aktuellen, veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention nach § 23 IfSG umgesetzt werden.
Voll- und teilstationäre Einrichtungen müssen Hygienepläne mit innerbetrieblichen Verfahrensweisen für zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen diesbezüglich der Überwachung durch die Gesundheitsämter. Dies gilt auch für ambulante Dienste, wobei sich die Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter bei Intensivpflegediensten auch auf die Einsatzorte beziehen. Dazu besteht eine Informationspflicht dieser Intensivpflegedienste gegenüber den Gesundheitsämtern auf Anforderung Namen und Kontaktdaten der versorgten Personen zu melden.Voll- und teilstationäre Einrichtungen haben darüber hinaus eine oder mehrere verantwortliche Personen zum 01. Oktober 2022 (bis zum 07. April 2023) zu benennen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Hygienepläne und den nachfolgenden Maßnahmen verantwortlich sind.
Die für das Hygienemanagement beauftragte(n) verantwortliche(n) Person(en) oder andere zu benennende verantwortliche Personen sind für die regelmäßige Kontrolle des Impfstatus der Bewohner*innen von vollstationären Einrichtungen bzw. Gäste von teilstationären Einrichtungen sowie die organisatorische und praktische Unterstützung bei der Impfung dieser Personen in den jeweiligen Einrichtungen durch Ärzte oder Impfteams zuständig.
Die für das Hygienemanagement beauftragte(n) verantwortliche(n) Person(en) oder andere zu benennende verantwortliche Personen sind ferner für das Testen von Bewohner*innen, Gäste von teilstationären Einrichtungen, Beschäftigen und Besucher*innen dieser Einrichtungen entsprechend der Vorgaben auf Bundes- und Landesebene sowie fachlicher Institutionen zuständig.
Nur in vollstationären Pflegeeinrichtungen (nicht in teilstationären!) haben als weitere Aufgabe die für das Hygienemanagement beauftragte(n) verantwortliche(n) Person(en) oder andere zu benennende verantwortliche Personen die Verantwortung für Maßnahmen zur Unterstützung der Versorgung von Bewohner*innen mit antiviralen COVID-19-Medikamenten. Dies meint insbesondere organisatorische Aufgaben und Tätigkeiten bei Ausbruchsgeschehen. In diesem Fall sind Angehörige der betreffenden Bewohner*innen sowie deren behandelnde Ärzte zu informieren, damit letztere schnellst möglich eine antivirale Therapie einleiten können.
Zur Unterstützung der voll- und teilstationären Einrichtungen bei den dargestellten Aufgaben hat der Gesetzgeber den Qualitätsausschuss Pflege beauftragt, bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise für die Sicherstellung der genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium zu erstellen. Nach § 150c SGB XI soll(en) die benannte(n) verantwortliche(n) Personen in voll- und teilstationären Einrichtungen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage von bis zu 750 Euro erhalten, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße. Der Betrag von 750 Eure stellt dabei die Höchstgrenze je Einrichtung dar und muss bei mehreren benannten Personen entsprechend aufgeteilt werden. Zusätzlich erhält jede voll- und teilstationäre Einrichtung monatlich 250 Euro für mit den Aufgaben verbundene Overheadkosten.
Das Impfmonitoring ist nun bis Ende April 2023 befristet. Außerdem wird das Impfmonitoring erleichtert: Das Gesetz beinhaltet nun die Möglichkeit, von einer ausführlichen Meldung an das Robert-Koch-Institut für den Fall abzusehen, wenn sich die zu übermittelnden Angaben im Vergleich zu den im Vormonat gemeldeten Angaben nicht verändert haben.
Die Landesregierungen haben durch weitere Rechtsverordnung für vollstationären Pflegeeinrichtungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über
• wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie |
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