Am 30.06.22 tritt die vierte Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung(BaSchMV) ohne wesentliche Änderungen für die Pflege in Kraft :
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Für Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen gilt nach wie vor die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bei körpernahen Tätigkeiten oder auf Wunsch des Pflegebedürftigen. Besuchende haben innerhalb der Einrichtung weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen. Für Bewohnende stationärer Einrichtungen besteht keine Maskenpflicht (§ 2 Absatz 2 i.V.m § 1 Absatz 1 BaSchMV).
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Die Pflegeeinrichtungen regeln die Testung von Besuchenden, Bewohnenden und Beschäftigten wie bishernach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des RKI (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf?__blob=publicationFile). Wenn das einrichtungsspezifische Testkonzept eine begründete Testpflicht vorsieht, müssen die Einrichtungen weiterhin Testmöglichkeiten vor Ort anbieten (§ 4 Absatz 2 BaSchMV).
Die aktuell gültige Verordnung findet sich hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
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Verknüpfte Artikel:
BaSchMV Berlin - Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung ab 03.06.2022
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22 0629 GVBlBerlin Ausgabe nr 34 vom 29 6 2022 s 389 396
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