Aus der Sitzung des Senats am 15. Februar 2022:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, die Sechste Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 18. Februar 2022 in Kraft treten.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Sechste Änderungsverordnung vor:
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Im Einzelhandel wird die 2G-Bedingung aufgehoben, dafür wird für Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt.
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Auch in Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie im Zoologischen Garten einschließlich des Aquariums, des Tierparks Berlin Friedrichsfelde und des Botanischen Gartens Berlin besteht in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht. Die 2G-Bedingung wird auch hier aufgehoben.
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In Bibliotheken und Archiven besteht eine FFP2-Maskenpflicht, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Zusätzlich dürfen Bibliotheken und Archive, soweit eine Lesesaalnutzung im Vordergrund steht, nur unter der 3G-Bedingung geöffnet werden.
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Für Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausfüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken werden die Regelungen mit denen im Öffentlichen Nahverkehr gleichgestellt. Die 2G-Bedingung, die bislang in geschlossenen Räumen galt, wird aufgehoben. Künftig gilt die 3G-Bedingung und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 17. März 2022 verlängert.
Die aktuell gültige Verordnung findet sich hier:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
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Verknüpfte Artikel:
InfSchMV Berlin - Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (ab 12.02.2022)
Downloads für Mitglieder:
22 0216 6ÄndVo der 4 SARSCoV2InfMasVo d19 0178
pdf
22 0215 6aendv zur 4 infschmv lesefassung
(481 KB)
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