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Landesseniorenbeirat Berlin

 

IfSG/§20a - BMG-FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Stand 11.02.22, ergänzt 16.02.2022 sowie 22.02.2022)

Ergänzung vom 22.02.2022

Erneut wurde auf der Webseite des BMG eine aktualisierte Version der FAQs veröffentlicht. Die neueste Version mit Stand 22.02.2022 sowie ein Abgleich mit der Version vom 16.02.2022 findet sich nebenstehend  hinterlegt (Änderungen in türkis).

Die Anpassungen betreffen in den meisten Fällen den Bereich der Jugendhilfe.

 

Zusätzlich ist nun eine weitere „Handreichung“ der Berliner Senatsfinanzverwaltung als Rundschreiben IV Nr. 10/2022 „Arbeits- und dienstrechtliche Aspekte beim Umgang mit den Auswirkungen der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie; hier: Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ als Download hinterlegt.

Über das bereits vielfach Bekannte erscheint hier jedoch vor allem die Andeutung „zuständige Gesundheitsamt (oder die ggf. von SenWGPG bestimmte Stelle) interessant zu sein.

 

 

Ergänzung vom 16.02.2022:

Eine neue Version der Handreichung (FAQ) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG wurde auf der Webseite des BMG eingestellt.

Nachfolgend die wesentlichen Punkte der aktualisierten FAQs:

  1. Hinweis Bundesverfassungsgericht: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 den Antrag auf Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz abgelehnt.
  2. Vollzug in "gemischten" Einrichtungen: Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.
  3. Ambulante Pflegeeinrichtungen: Einrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden spezifiziert um ambulante Betreuungsdienste gemäß § 71 Abs. 1a Elftes Buch Sozialgesetzbuch wie auch ambulante Pflegedienste gemäß § 71 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
  4. Beförderungsdienste: Dienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen; Taxi- und andere Transportunternehmen, die hierbei nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
  5. Persönliches Budget: Leistungsberechtigte (Budgetnehmer*innen), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. In anderen Fällen fallen Privathaushalte, die individuell Pflegekräfte beschäftigen, nicht unter die Regelung des § 20a IfSG.
  6. Nicht erfasst sind Beratungsstellen bzw. Pflegestützpunkte (gem. §§ 7a und 7c SGB XI), Anbieter von häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI oder Personen, die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  7. Leistungen zur sozialen Teilhabe: Bei Unternehmen, die Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX erbringen, die nicht explizit in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG aufgelistet sind, ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob die Unternehmen zu den in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG aufgeführten Leistungen vergleichbare Dienstleistungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen anbieten.
  8. 24-Betreuungskräfte: Auch nicht erfasst sind 24-Betreuungskräfte, da sich die Impfpflicht auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen bezieht und Privathaushalte (soweit kein Arbeitgebermodell nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f IfSG vorliegt), die individuelle Betreuungskräfte beschäftigen, nicht zu den in § 20a IFSG genannten Einrichtungen und Unternehmen gehören
  9. Rehabilitationssport: Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG.
  10. Frühe Hilfen: Frühe Hilfen werden nicht von einer gesonderten spezialisierten Einrichtung erbracht, die in § 20a IfSG hätte eigens genannt oder unter eine der bestehenden Kategorien subsumiert werden können. Vielmehr handelt es sich hier um ein Netzwerk aus Einrichtungen verschiedener Art, von denen einige als solche schon von der Vorschrift explizit genannt werden (etwa Hebammen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren). Andererseits können Leistungen im Rahmen von Frühen Hilfen auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 20a IfSG fallen (etwa Agenturen für Arbeit). Bei Personen, die im Rahmen der Frühen Hilfen tätig sind ist daher darauf abzustellen, ob sie in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig sind, die unter die Regelung des § 20a Absatz 1 Satz 1 fällt.
  11. Medizinische Kontraindikation: Die Angabe des konkreten medizinischen Grundes, der Grundlage für die Kontraindikation ist, ist nicht erforderlich, zu den weiteren Anforderungen siehe Rechtsprechung zu Masernimpfpflicht, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 12 B 1277/21 –, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 3 EO 805/20 –, juris. Danach muss das ärztliche Zeugnis wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.
  12. Humanmedizinische Heilberufe: Auch Angehörige humanmedizinischer Heilberufe (wie z. B. Diätassist/-innen, Ergotherapeut/-innen, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopäd/-innen, Masseur/-innen und medizinische Bademeister/-innen, Orthoptist/-innen, Physiotherapeut-/innen und Podolog/-innen sowie Psychotherapeut/-innen) fallen unabhängig des Leistungsumfangs (stationär, ambulant, selbstständig) unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
  13. Rechtliche Betreuung: Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen rechtliche Betreuer*innen, Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben.
  14. Einsatzkräfte: Angehörige der Polizei, Feuerwehr oder von Notdiensten, die im Rahmen eines Einsatzes die Einrichtung oder das Unternehmen betreten, sind ebenfalls von der Nachweispflicht ausgenommen.
  15. Selbstständige: Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung sondern einer Behörde vorzulegen sind.
  16. Minderjährige: Das Gesetz differenziert nicht nach Alter, sondern stellt ausschließlich auf das Vorliegen einer Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen ab. Sollten auch minderjährige Personen, etwa im Rahmen eines Schülerpraktikums, in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Unternehmen tätig sein, fallen auch sie unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
  17. Elternzeit, Krankschreibung u. ä.: Die Vorschrift des § 20a IfSG bezieht sich auf eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen. Da eine Tätigkeit insofern nicht gleichbedeutend mit einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, und es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Ausübung dieser Tätigkeit und nicht auf das bloße Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt, sind Personen, die sich beim Ablauf der Frist im Mutterschutz, Elternzeit oder in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen, erst bei Rückkehr vorlagepflichtig. Das gleiche gilt für Sonderurlaub, Krankschreibung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderung.
  18. Externe Dienstleister als Bestandspersonal: Die Vorschriften für das Bestandspersonal eines Unternehmens oder einer Einrichtung gelten auch für externe Dienstleister, die bereits vor dem 16. März 2022 für diese Einrichtung oder dieses Unternehmen regelmäßig tätig waren. Umgekehrt gelten die für Neueinstellungen geltenden Grundsätze auch für Dienstleister, die eine regelmäßige Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen neu aufnehmen.
  19. Hinweis Nachweiskontrolle: Der Hinweis, inwiefern die Nachweiskontrolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch die Arbeitgeber der betroffenen Person durchgeführt werden können, wenn diese selbst nicht zu den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen gehört, ihr Personal aber in den Einrichtungen einsetzt, wurde ersatzlos gestrichen. Wir befinden uns aktuell mit dem Bundesgesundheitsministerium in Klärung und drängen darauf, den Hinweis erneut in die FAQs mit aufzunehmen.
  20. Datenübermittlung an das Gesundheitsamt: Die Vorschriften des Datenschutzrechts zum Umgang mit personenbezogenen Daten des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung sind zu beachten. Insbesondere sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit umzusetzen. Eine technische Maßnahme könnte beispielsweise in der Verschlüsselung der zu übertragenden Daten liegen.
  21. Datenspeicherung durch Arbeitgeber: Es dürfen nur die zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle erforderlichen Daten durch den Arbeitgeber gespeichert bzw. verarbeitet werden. Die Vorgaben des Datenschutzrechts, beispielsweise der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO, sind zu beachten. Erforderlich dürfte nur das Vorliegen eines gültigen Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG inklusive eines möglichen Ablaufdatums des Nachweises, soweit dieses relevant ist, sein und somit gespeichert werden.
  22. Verfahrensregelung bei Nichtvorlage eines Nachweises: Im Hinblick auf Bestandspersonal: Da diese Personen in Sinne des § 2 Nummer 2 COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht als geimpfte Personen gelten, ist hier zunächst, wie bei allen anderen Personen, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen Nachweis erbracht haben, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird den Sachverhalt prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Im Hinblick auf Neueinstellungen nach dem 15. März 2022: Solange diese Personen nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügen, dürfen sie nicht in den betroffenen Einrichtungen tätig werden.
  23. Arbeitsrechtliche Hinweise bei Nichtvorlage eines Nachweises wieder aufgenommen: Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, sind mögliche arbeitsrechtliche Rechtsfolgen abhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamtes. Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen. In den Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretensverbot ausgesprochen hat, kann die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer in der Einrichtung nicht mehr tätig werden. Damit dürfte für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, einen Nachweis nach § 20a IfSG vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Ob die Voraussetzungen für eine Kündigung im Einzelfall vorliegen, können verbindlich nur die zuständigen Gerichte für Arbeitssachen entscheiden. Insbesondere die Befristung des Gesetzes auf den 31. Dezember 2022 dürfte ebenfalls eine Rolle spielen. Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen.
  24. Ordnungswidrigkeit: Es wird darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber keine Ordnungswidrigkeit begehen, sofern sie ihrer Benachrichtigungspflicht an die zuständige Behörde ordnungsgemäß nachkommen. In diesem Fall beziehen sich Maßnahmen des Gesundheitsamtes nur auf den Arbeitnehmer.
  25. Information der Arbeitgeber über verhängte Betretungs-/ Tätigkeitsverbote: Ein Betretungsverbot ist ein in erster Linie an die betroffene Person gerichteter Verwaltungsakt. Gem. § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG können jedoch die Arbeitgeber durch das Gesundheitsamt als Verfahrensbeteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden. In diesem Fall werden sie auch über den Ausgang des Verfahrens informiert.

Die Handreichung steht zur Information online sowie im Downloadbereich zur Verfügung.

 

 

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 11.02.2022 die bestehenden FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Form einer Handreichung zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten aktualisiert.

Die bisherigen FAQs werden dadurch erweitert und in einzelnen wenigen Bereichen konkretisiert. Die Handreichung steht zur Information online sowie im Downloadbereich zur Verfügung. Dort findet sich als Orientierungshilfe ebenso eine Vergleichsversion zu den bisherigen FAQs im Änderungsmodus.

Mit Blick auf die Internetseite Zusammen gegen Corona gilt es zu beachten, dass die aktualisierten FAQs zwar auch dort bereits als Pdf-Datei zugänglich sind, jedoch in der darunter folgenden Browserversion momentan noch nicht angepasst wurden. Einige weitere Fragen und Antworten sollen voraussichtlich in dieser Woche ergänzt werden.

 

Verknüpfte Artikel:

IfSG/§20a - BMG-FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Stand 23./27.12.21)

 

IfSG/§20a - Arbeitsrechtliche Handreichung zur Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen zum Schutz vor Coronavirus-Krankheit § 20a IfSG (Stand 10.01.2022, ergänzt 17.01.2022, 27.01.2022 und 21.02.2022)


Downloads für Mitglieder:

pdf 2022 02 22 Berlin RS IV Nr 10 2022 Einrichtungsbezog Impfplicht (379 KB)

pdf 22 0222 FAQs BMG 20a IfSG (482 KB)

pdf 22 0222 FAQ BMG Abgleich 16 02 2022 mit 22 02 22 neu (502 KB)

 

 

pdf 22 0216 FAQs BMG 20a IfSG (451 KB)

pdf 22 0216 FAQ BMG Abgleich 11 02 2022 mit 16 02 2022 neu (76 KB)

 

 

22 0211 Update FAQs BMG 20a IfSG

22 0211 FAQ BMG Abgleich 23 12 2021 mit 11 02 2022 neu

 

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