Die Fachinformation des Gesamtverbandes zur Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 ArbSchV und zugleich zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz : Die seit Ende Januar 2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), zuletzt geändert durch die erst am 20. April 2021 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV - Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verlängert bis 30.06.2021 ), wird abermals geändert. Mit der Dritten Verordnung wird nun für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, die Pflicht eingeführt, allen Beschäftigten (generell) zweimal in der Woche einen Test anzubieten. Die Verordnung wird am Tag nach ihrer Verkündung (der Termin ist noch nicht bekannt) in Kraft treten. |
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