Nebenstehend hinterlegt der Referentenentwurf einer Weiterentwicklung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Neuverkündung) zu Ihrer Kenntnisnahme.
Der Entwurf sieht insbesondere Änderungen und Regelungen im Zusammenhang mit der Impfung durch niedergelassene Ärzt*innen vor.
Änderungen gegenüber der CoronaImpfV vom 10.03.21:
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Als weiterer Lieferweg für Arztpraxen dienen nunmehr auch Apotheken sowie der dazugehörige Großhandel. Hierfür wird eine Vergütung festgelegt. Die Vergütung wird über die Rechenzentren abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert.
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Die Überwachung der Impfquoten in den Arztpraxen wird sichergestellt.
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CoronaImpfV - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) zum 08.03.2021 in Kraft getreten
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21 0322 CoronaImpfV
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