Zur Benehmensherstellung die Änderungen der Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 7 Abs. 2 TestV.
Die Änderungen beziehen sich auf die Neufassung der Testverordnung vom 15.01.2021. Darin wurde mit Wirkung zum 16.01.21 die maximale monatliche Testmenge für ambulante Einrichtungen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag von bisher 15 auf 20 je versorgter Person erhöht. |
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Verknüpfte Artikel: Coronavirus-Testverordnung (TestV) - Neufassung am 15.01.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht TestV - Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der Aufwendungen durch die Corona-Virus-Testverordnung (14.12.2020) Downloads für Mitglieder: document 21 0201 TestV 27 01 2021 Kostenerstattungs Festlegungen Änderung (57 KB) |