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SGB XII HzP - Rundschreiben Pflege Nr. 01/2020 über den Umgang mit SARS-CoV-2 im Rahmen der Hilfe zur Pflege

Rundschreiben Pflege Nr. 01/2020 über den Umgang mit SARS-CoV-2 im Rahmen der Hilfe zur Pflege

vom 31.03.2020

Aufgrund der Pandemie durch den SARS CoV-2 gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales folgende Empfehlungen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Weiterbewilligungsverfahren im Bereich der Hilfe zur Pflege. Diese sollen dazu beitragen, dass die Ausbreitung der Pandemie möglichst stark verzögert wird und gleichzeitig dringend erforderliche Leistungen weiterhin aufrechterhalten werden.

Die wichtigsten Kernelemente sind:
  • Persönliche Kontakte zu antragstellenden oder leistungsberechtigten Personen sind bis auf begründete Ausnahmefälle einzustellen.
  • In laufenden Leistungsfällen sind Leistungsabbrüche zu vermeiden.
  • Bei Neuanträgen ist das Antragsverfahren auf unabweisbare Leistungen und essentielle Verfahrensschritte zu vereinfachen.
  • Der Personaleinsatz in den dienstlichen Räumlichkeiten ist auf das zur Sicherstellung des im vorgenannten Sinne notwendigen Dienstbetriebes zu reduzieren.

 

I. Kontakte

 

 

1. Zu antragstellenden bzw. leistungsberechtigten Personen

Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr sind in der Regel auf alle für das Verfahren erforderlichen Hausbesuche (Hilfebedarfsfeststellung (§ 63a SGB XII i.d.R. jährlich), Feststellung des Pflegegrades (§ 62 SGB XII für Nichtversicherte) und Besuche zur Überprüfung der Sicherstellung der Pflegebedarfsdeckung bei ausschließlichem Erhalt von Pflegegeld nach § 64a SGB XII – i.d.R. jährlich) sowie auf direkte persönliche Kontakte zur antragstellenden oder leistungsberechtigten Personen zu verzichten bzw. bereits erfolgte Terminabsprachen abzusagen. Nach Möglichkeit soll der Kontakt zu antragstellenden, leistungsberechtigten oder anderen Verfahrensbeteiligten (beachte teilweise erforderliche Einholung einer zumindest mündlichen Einwilligung der betroffenen Person) fernmündlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Dies dient sowohl dem Selbstschutz der Mitarbeiter*innen als auch dem Schutz des betroffenen Personenkreises.

Dies kann im Einzelfall und nach Abwägung – insbesondere bei Erstanträgen – abweichend entschieden werden, falls ohne den persönlichen Kontakt eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung zu befürchten ist, etwa bei alleinlebenden Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, falls keine betreuenden Personen oder Dienste in die Bedarfsermittlung einbezogen werden können. Persönliche Kontakte müssen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts erfolgen.

Für die Beratung antragstellender oder leistungsberechtigter Personen kann bezogen auf Leichte Sprache auf die amtliche Version des BMG im Internet zurückgegriffen werden.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/coronavirus-leichte-sprache.html

 

2. Innerhalb der Behörde

Der Dienstbetrieb ist unter der Prämisse der Gewährleistung der erforderlichen Grundversorgung zu gestalten. Es wird empfohlen, den Personaleinsatz in den dienstlichen Räumlichkeiten auf das zur Sicherstellung des im vorgenannten Sinne notwendigen Dienstbetriebes zu reduzieren. Dabei könnte eine Vorgehensweise die Zusammenstellung kleiner Teams sein, die nur innerhalb dieser Gruppen persönlichen Kontakt haben. Kommt es innerhalb eines dieser Teams zu Quarantänefällen hat dies zunächst keine personellen Auswirkungen auf die verbliebenen Teams und ein “Notbetrieb” kann einfacher aufrechterhalten werden.

 

II. Verfahren der Hilfe zur Pflege

 

 

1. Laufende Leistungen und anstehende Weiterbewilligungen

Sämtliche Entscheidungen sollen – abweichend vom Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 – nach Aktenlage und ggf. durch strukturierte Interviews (elektronisch oder fernmündlich) getroffen werden, sofern nicht einzelne Verfahrensschritte zur Vorsorge der betroffenen Person (siehe zu I. 1.) als erforderlich angesehen werden. Direkter Kontakt ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. Dienstreisen insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb Berlins sind einzustellen und im unabdingbaren Fall ggf. über eine Amtshilfe des vor Ort sachlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe deren Ziel sicherzustellen.

 

a) Hilfebedarfsfeststellung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

Soweit eine individuelle ambulante Pflegegesamtplanung durchzuführen oder ein weiteres Gutachten erforderlich ist, sind vorliegende Einschätzungen und Dokumente sowie ggf. strukturierte Interviews (telefonisch oder elektronisch) mit den betreffenden Personen bzw. deren vertretungsberechtigter Person und den im Einzelfall in die pflegerische Bedarfsdeckung einbezogenen Personen als Grundlage für eine Entscheidung nach Aktenlage heranzuziehen. Aufgrund der aktuellen Auslastungssituation ist von Anfragen an das Gesundheitsamt abzusehen. Die leistungsberechtigte Person bzw. ihre Vertretung ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB XII zur Vorlage erforderlicher Dokumente und Nachweise heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Mitwirkungsverhaltens sind die aktuelle Lage und die tatsächlichen Gegebenheiten und Einschränkungen bei der Beschaffung der Dokumente zu beachten.

 

b) Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit

Die Prüfung von Einkommen und Vermögen kann auf eine summarische Prüfung reduziert werden. Dies ergibt sich bei analoger Anwendung der §§ 2 Absatz 1 und 91 SGB XII mit Blick auf den übergreifenden Grundsatz der Deckung akuter Bedarfe, wenn bereite Mittel zur vorrangigen Bedarfsdeckung nicht vorliegen und dem aktuell vorliegenden Pandemiefall. Die Leistungsbewilligung kann nicht von einer umfangreichen Einkommens- und Vermögensprüfung abhängig gemacht werden, die aufgrund übergreifend eingeschränkter Kapazitäten eine erhebliche Verzögerung bedeuten würde.

 

c) Bewilligungen

Zur Gewährleistung der erforderlichen Deckung des weiterhin bestehenden pflegerischen Bedarfes über den bisherigen Bewilligungszeitraum hinaus ist es zweckmäßig und zulässig, die Folgebewilligung nach Aktenlage (ggf. daraus ersichtliche Änderungen berücksichtigen) bzw. pauschal in Höhe der bisherigen Bewilligung auszusprechen. Insbesondere weisen wir auf die Fortgeltung der 8-Wochenregelung in Bezug auf die Mitteilung des voraussichtlichen pflegerischen Bedarfes an den betreffenden Pflegedienst hin. In den Bewilligungsbescheiden ist auf den Ausnahmecharakter hinzuweisen und darauf, dass die Bewilligung unter der Bedingung erfolgt, dass sich bei einer späteren vollständigen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Abweichung ergibt. Es ist darauf hinzuweisen, dass zuviel gezahlte Leistungen grundsätzlich unter einem Rückforderungsvorbehalt stehen.

 

d) IT-Fachverfahren

Es ist dringend erforderlich, dass die bewilligten Zahlungen weiterhin gewährleistet werden können. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlbarmachung weisen wir auf die besonderen Festlegungen zur Hilfe zur Pflege im Rundschreiben Soz Nr. 02/2020 über den Umgang mit COVID-19 im Rahmen des IT-Fachverfahrens Soziales für Einzelfallbearbeitung SGB XII und AsylbLG sowie mit Telearbeit vom 16.03.2020 mit Ergänzungen vom 30.03.2020 hin: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_02-908497.php

 

2. Neuanträge

Neuanträge können unter Abwägung der vorhandenen Kapazitäten in der Dienststelle zunächst auf unabweisbare Leistungen im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfe im Haushalt beschränkt werden. Die Prüfung beschränkt sich in ihrem Umfang im Wesentlichen auf die unter 1. a) und b) aufgeführten Aspekte.

Führt die (summarische) Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des aktuell eingeschränkten Datenumfangs und der reduzierten Prüfumfänge zu keinem eindeutigen Ergebnis, kann eine auf zunächst 6 Monate befristete Bewilligung erfolgen. Dies hat unter den in 1. c) aufgeführten Bedingungen und dem Hinweis auf den Pandemie-bedingten Ausnahmecharakter zu erfolgen.

 

III. Leistungen der Persönlichen Assistenz durch zugelassene Pflegedienste

Kann aufgrund von pandemiebedingten Personalausfällen ein zugelassener Assistenzdienst die Persönliche Assistenz nicht mehr durch eigene Fachkräfte sicherstellen, ist die Möglichkeit zu unterstützen, die Betreuung vorübergehend durch Beschäftigung geeigneter und verfügbarer Personen sicherzustellen (Studierende oder Freunde, Angehörige), auch wenn diese nicht über die eigentlich für die Fachleistung erforderliche Qualifikation verfügen. Eine Überschreitung der ursprünglichen Bewilligungssumme ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass pandemiebedingte Mehrkosten entstehen, werden diese gemäß COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von den Pflegekassen übernommen, sofern der Pflegedienst diese den Pflegekassen gegenüber nachweisen kann. Es ist davon auszugehen, dass auch die Pflegekassen die Absenkung der personenbezogenen Qualitätsstandards in diesem Fall mittragen.
Sofern nahestehende Personen oder Angehörige die erforderliche Pflege und Betreuung im Wege der unentgeltlichen „Angehörigenpflege“ erbringen (§ 64 SGB XII), sollte die Leistung von Pflegegeld beschleunigt bewilligt werden, auch als Anerkennung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit(§ 64a SGB XII). Sofern möglich, sollte von der Möglichkeit einer Erhöhung des (Rest-) Pflegegeldes Gebrauch gemacht werden.

Für Fälle Persönlicher Assistenz außerhalb des Berliner Rahmenvertrages der Eingliederungshilfe (insbesondere Persönliches Budget und Arbeitgebermodell) wird auf das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zum Umgang mit Covid-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe Soz Nr. 03/2020 verwiesen – https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_03-908516.php

 

IV. Fallabgaben

Bisher nicht vorgenommene Fallabgaben nach AV ZustSoz werden für die Dauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.

 

V. Infektionen

Bei (bekannten) Infektionen oder Kontakten zu infizierten Personen von leistungsberechtigten Personen, Dienstkräften der Leistungserbringer oder des Trägers der Sozialhilfe ist eine Meldung an das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt zu gewährleisten. Die weiteren Maßnahmen zur Versorgung in der Häuslichkeit oder zur Verlegung der leistungsberechtigten Person in ein Krankenhaus erfolgen auf Anordnung des Gesundheitsamtes.

 

VI. Veranstaltungen

Sämtliche Schulungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen usw. durch oder im Auftrag der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung für Mitarbeiter*innen der Bezirksämter im Bereich Soziales/Pflege werden abgesagt. Dies gilt insbesondere auch für das Facharbeitsgremium ambulante Pflege. Fachliche Fragen sind für die Dauer dieses Rundschreibens zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit nach Möglichkeit gebündelt – für das Referat II D an das Referatspostfach Ref-IID@sengpg.berlin.de , für das Referat II C an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu übermitteln.

 

VII. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreibens gelten bis zur Aufhebung, längstens jedoch bis 30.09.2020. In Abhängigkeit von der Bewertung der aktuellen Entwicklung im Land Berlin werden ggf. ergänzende Regelungen getroffen. Entgegenstehende Empfehlungen des Rundschreibens Pflege Nr. 01/2019 werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.

Für anfragende Pflegedienste wird hiermit der Hinweis auf die Website der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gegeben:
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/

 

Verknüpfte Artikel:

 SGB XI/XII - Rundschreiben Pflege der Senatsverwaltung Nr. 1/2019 über u.a. Leistungen der ambulanten HzP nach den §§ 61 SGB XII, KUPF TAPF ...

 


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