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BGH-BGB Beschluss - Zwangsmaßnahme Medikamentengabe vom 12.09.18

Der Gesamtverband informiert über den Beschluss des BGH vom 12.09.18 (AZ:XII ZB 87/18). Hier wurde wieder festgestellt: "Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 XII ZB 185/17 FamRZ 2017, 2056). Der Beschluss im nebenstehenden Download.

 

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