Für Mitgliedsorganisationen ist nebenstehend der Entwicklungs- bzw. Verhandlungsstand zum Entwurf einer Rahmenvereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V (gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende) hinterlegt. Die Bundesebene skizziert als zentrale Knackpunkte bei der Qualifizierung der Berater und den weiterhin große Unterschieden bei den Grundlagen der Vergütung (insbesondere beim Thema Sachkosten und der Auslastung). Das Stellungnahmeverfahren soll dennoch Anfang Mai 2017 eingeleitet werden, so dass im Juni 2017 eine Auswertung der Stellungnahmen erfolgen könnte.
Hintergrund: Der GKV SV wurde mit dem HPG beauftragt, mit den Vereinigungen der Träger vollstationärer Einrichtungen gemäß § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, erstmals bis zum 31. Dezember 2016 das Nähere über die Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung nach den Absätzen 1 und 2 des § 132g Abs.3 SGBV zu vereinbaren. Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der DKG, den für die Wahrnehmung der Interessen der Hospizdienste und stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen, dem MDS, dem VPK e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Diskussion respektive Verhandlung auf der Bundesebene ist noch nicht abgeschlossen (vgl. auch nebenstehend verlinkte Artikel).
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Verknüpfte Artikel: HPG - Änderungsvorschläge zum Hospizgesetz
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