Fachrundschreiben: Jahressteuergesetz 2019 - „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“

Der Paritätische Gesamtverband informiert über das Jahressteuergesetz 2019: „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“

In seiner Sitzung vom 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zum sog. Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Wir hatten zuletzt mit einer Fachinformation vom 13.11.2019 über die geplanten Änderungen berichtet, insbesondere über die Änderung in § 4 Nr. 18 UStG (Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege).
Ein expliziter Verweis auf die Verbände der freien Wohlfahrtspflege ist damit bedauerlicherweise weggefallen.
Der neue § 4 Nr. 18 UStG wird lauten: "18. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt werden, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. "

Des Weiteren wird § 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Nennung der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege) entfallen.

Ebenfalls leicht modifiziert wurden § 4 Nr. 23 UStG (Beherbergung, Beköstigung durch Einrichtungen) und Nr. 25 (Leistungen der Jugendhilfe) (S. 77 ff. BT- Drs. 19/14873).

Neu eingefügt wurde § 4 Nr. 29 UStG: "29. sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.“


Die Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

 

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pdf Jahressteuergesetz 2019 a 1914873 1 (1.35 MB)

 

Kategorie: Verwaltung - Bund/Land/Bezirke
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