PpSG - Vergütungszuschlags-Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI nach Zustimmung BMG

Aktualisierung 6.3.2019: Mit der Genehmigung (s. unten) sind die Festlegungem am 28.02.2019 in Kraft getreten. Die Festlegungen sowie das Antragsmuster (nur im pdf-Format) sind nun auch auf der Homepage des GKV abrufbar.

Der Paritätische und die anderen in der BAGFW kooperierenden Verbände haben in Ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf der Festlegungen geurteilt, dass die Entwurfsfassung die Umsetzung des Sofortprogramms ernsthaft gefährdet, weil u.a. die vorgesehenen, sehr engen Nachweisverpflichtungen von Unkenntnis der betrieblichen Realität in vollstationären Pflegeeinrichtungen zeugen und die praktische Umsetzung des § 8 Absatz 6 SGB XI nahezu unmöglich machen (vgl. nebenstehend verlinkten Artikel).

Infolgedessen wurden gegenüber dem Entwurf diverse Änderungen vorgenommen:

  • § 2 Absatz 2 sah vor, dass der frühestmögliche Arbeitsbeginn der 01.01.2019 ist. Dies wurde gestrichen. Nun kann der Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Arbeitsbeginns  in der Zukunft liegen, er darf jedoch grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate vor Antragstellung zurückliegen.
  • In § 2 Absatz 4 wurden die Pflegehilfskraftdefinitionen gestrichen.
  • In § 3 Absatz 2 wurden Klarstellungen vorgenommen, so dass der Zuschlag aufgrund einer Stellenaufstockung (Erweiterung des Beschäftigungsumfangs) des vorhandenen Personals oder aufgrund einer Neueinstellung erfolgt bzw. eine Kombination von beidem möglich ist. Analoges erfolgt bei den Pflegefach- und Pflegehilfskräften.
  • Zum Thema Personalnachweis wurden verschiedene Änderungen vorgenommen. Bei der Antragstellung ist eine Erklärung erforderlich, dass das entsprechend der aktuellen Pflegesatzvereinbarung festgelegte Pflegepersonal vorgehalten wird (als Anhaltspunkt sind die Personalbesetzung im Funktionsbereich Pflege in Vollzeitäquivalenten sowie die Belegungsstruktur zum Zeitpunkt der Antragstellung beizufügen). Weitere Nachweise sind ggf. auf Anforderung der zuständigen Pflegekasse im Rahmen eines Personalabgleiches nach § 84 Absatz 6 SGB XI vorzulegen (§ 3 Absatz 2). Analog dazu wurden in § 8 die bisherigen Absätze 3 und 4 gestrichen.
  • Die über den Vergütungszuschlag finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 SGB XI auf Verlangen der zuständigen Pflegekasse innerhalb von nun zehn Werktagen nachzuweisen (bisher fünf Werktage, § 8 Absatz 2).
  • Zum Thema „Bestehen/Nichtbestehen“ des Anspruchs finden sich nun relativierende Formulierungen. Zum einen wurde die Formulierung von „erlischt“ in „besteht nicht“ geändert. Zum anderen wird in § 4 Absatz 3 nun ausgeführt, dass der Anspruch nicht besteht, wenn die Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend  über das Pflegepersonal nicht verfügt, das sie nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat und damit das aufgrund § 8 Absatz 6 SGB XI eingestellte Personal nicht mehr als zusätzlich gilt.
  • Ferner wurden noch Änderungen im Sinne der Entbürokratisierung des Verfahrens vorgenommen. So wurde § 4 Absatz 4 um den Satz ergänzt: „Im Falle von Stellennachbesetzungen bzw. -aufstockungen, die die tatsächlichen Aufwendungen unberührt lassen (z. B. gleiche Einstufungen), besteht der Anspruch auf Zahlung des nach Ziffer 6 festgelegten Vergütungszuschlags in gleicher Höhe fort.“.

 

Finanziert werden weiterhin nur die Personalkosten und nicht die tatsächlichen Aufwendungen. Die Wohlfahrtsverbände hatten sich vehement dafür ausgesprochen, dass alle Kosten berücksichtigt werden können.

Zwischenfazit: Antragsstellungen können mit Inkrafttreten auf diesen Grundlagen bzw. Festlegungn erfolgen. Das vom GKV versandte und nebenstehend als Download hinterlegt Excel-Antragsblatt enthält jedoch fehlerhafte Formatierungen.

 

 

Paritätische Gesamtverband informiert über die am 1.3.2019 veröffentlichten Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Festlegungen am 27.02.2019 genehmigt. (vgl. auch Fachgruppe StatPflegVers: Protokoll der FG-Sitzung vom 08.01.2019 ).

 

 

Verknüpfte Artikel:

PpSG - Stellungnahme zum Entwurf der Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI (Sofortprogramm Pflege 13.000 Stellen)

Downloads für Mitglieder:

pdf 2019 02 28 Festlegungen § 8 Abs 6 SGB XI vom 04 02 2019 nach Zustimmung (86 KB)

spreadsheet 2019 02 28 Anlage Festlegungen § 8 Abs 6 SGB XI Antragsmuster nach Zustimmung (77 KB)

pdf pdf: 2019 02 28 Anlage Festlegungen § 8 Abs 6 SGB XI Antragsmuster nach Zustimmung (49 KB)

 

 

Kategorie: P8a Verträge und Vereinbarungen Pflege
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