GVWG / Pflegereformgesetz - Bundesrat billigt Pflegereform & Bundestagsdebatte zur Pflegepolitik

Der Bundesrat billigte am 25.06.2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Das GVWG kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen will der Bundestag Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung verbessern. Das Gesetz sieht neue Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss, mehr Rechte für Krankenversicherte sowie Reformen in Krankenhäusern und Hospizen vor.

Aus der Bundesratsmitteilung https://www.bundesrat.de/pk-top.html?id=21-1006-24:

Pflegereform: Den zugrundeliegenden Regierungsentwurf ergänzte der Bundestag während seiner Beratungen um eine Pflegereform. Sie soll dazu beitragen, Pflegekräfte besser zu bezahlen und zugleich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Der Bund beteiligt sich ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent an.

Tariflöhne für Pflegekräfte: Ab September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Pflegekräften einen Lohn zahlen, der in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart worden ist, an die die Pflegeeinrichtungen gebunden sind. Mit Einrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur noch abgeschlossen werden, wenn diese ihre Pflegekräfte nicht untertariflich bezahlen.

Geringerer Eigenanteil an der Pflegevergütung: Um vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell nicht zu überfordern, wird ihr Eigenanteil an der Pflegevergütung schrittweise verringert. In den Pflegegraden 2 bis 5 reduziert er sich durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um fünf Prozent in den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr um 25 Prozent, nach zwei Jahren um 45 Prozent und nach drei Jahren um 70 Prozent.

Anspruch auf Übergangspflege: Der Bundestag beschloss zudem einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, der medizinischen Rehabilitation oder weitere Pflegeleistungen nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Bundeszuschuss für Pflegeleistungen: Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich künftig mit 640 Millionen Euro pro Jahr an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Reform beinhaltet für 2022 schließlich auch einen ergänzenden Bundeszuschuss an die GKV in Höhe von sieben Milliarden Euro, um einen Anstieg der Zusatzbeiträge zu verhindern.

Differenziertes Inkrafttreten: Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für zahlreiche Einzelregelungen sind allerdings abweichende Termine vorgesehen.

Weitere Reformschritte nötig: In einer begleitenden Entschließung mahnt der Bundesrat weitere Reformschritte an. Diese müssten unter Einbeziehung der Länder auf den Weg gebracht werden und insbesondere auch spürbare Entlastungen für die häusliche Pflege einschließen. Zur Finanzierung weiterer Reformschritte sei davon auszugehen, dass eine weitergehende Steuerfinanzierung zwingend zur Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen der Pflegeversicherung notwendig bleibt, betont der Bundesrat. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst.

 

Zeitgleich hat der Bundestag hat am 25.06.2021 eine Reihe von Anträgen der Oppositionsfraktionen zur Pflegepolitik abgelehnt. So hat der Bundestag zwei von den Grünen vorgelegte Anträge zu Reform der Pflegeversicherung (19/8561; 19/14827) jeweils mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke zurückgewiesen. Die Entscheidungen erfolgten auf Grundlage von Beschlussempfehlungen des Gesundheitsausschusses (19/29526, 19/30695).

Schließlich abgelehnt bei Enthaltung der Linksfraktion wurde die Forderung der Grünen für eine bessere Vereinbarkeit von Angehörigenpflege und Beruf durch eine „PflegeZeit Plus“ (19/28781). Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (19/30664) zugrunde. Abgelehnt wurde zudem ein Grünen-Antrag mit dem Titel „Besteuerung von Alterseinkünften vereinfachen und an den Bedürfnissen der Rentnerinnen und Rentner ausrichten“ (19/16494) bei Enthaltung der FDP gegen die Mehrheit der übrigen Fraktionen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/28937) zugrunde.

Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-de-pflege-847036

 

Verknüpfte Artikel:

GVWG / Pflegereformgesetz – Bundesratsdrucksache zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung mit Pflegereform (GVWG) gem. Beschluss Bundestag (Stand 11.06.21, Aktualisiert 22.06.21))

Downloads für Mitglieder:

21 0625 Bundesrat Beschluss 511 21(B)

 

Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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