DVG/TI - Digitale-Versorgung-Gesetz im Bundesrat beschlossen & Einbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI)

Das Digitale-Versorgung-Gesetz wurde vom Bundeskabinett (Juli 2019, s. AlsoPfleg) im Bundestag (11/2019, s. nebenstehenden Artikel) beschlossen und vom Bundesrat gebilligt. Der Gesamtverband informiert zusammenfassend:

Mit dem Gesetz gehen eine Reihe an Maßnahmen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens einher, etwa GesundheitsAPPs auf Rezept. Weitaus größere Bedeutung für ambulante wie stationäre Pflegeeinrichtungen hat das Gesetz mit Blick auf die Telematikinfrastruktur, hier legt das Gesetz den Grundstein für die Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfastruktur. Die Telematikinfrastruktur kann als Datenautobahn des Gesundheitswesen betrachtet werden, innerhalb derer künftig unterschiedliche Anwendungen denkbar sind, z.B. das Versenden und Bereitstellen von E-Rezepten, E-Medikationspläne, E-Überleitungsbögen etc. Die Rahmenbedingungen werden hierbei von der gematik (https://www.gematik.de/) bereitgestellt.

Während das Gesetz Apotheken und Krankenhäuser dazu verpflichtet sich an die Telmatikinfrastruktur anzuschließen (Ende September 2020 bzw. 1. Januar 2021), wird es für Pflegeeinrichtungen (zunächst) ein Anschluss auf freiwilliger Basis sein. Diese Variante war dem Paritätischen auch in der Stellungnahmen zum Gesetz sehr wichtig, um in Anbetracht der zahlreichen zu bewältigenden Aufgaben im Pflegebereich Sanktionen bei Nichtanschluss zu vermeiden. Auch für Hebammen und Physiotherapeut*innen ist der Anschluss vorerst freiwillig. Mit der Telematikinfrastruktur soll es Patientinnen und Patienten ermöglicht werden, digitale Angebote, wie die elektronische Patientenakte zu nutzen, für die Leistungserbringer birgt sie die Chance einer gemeinsamen Informations- und Kommunikationstechnik mit Schnittstellenreduktion.

Für Pflegeeinrichtungen sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

  • § 17 Abs. 1a:Die Pflegeberatungs-Richtlinien werden bis zum 31. Juli 2020  um Anforderungen an einen einheitlichen elektronischen Versorgungsplan nach § 7a  Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärztinnen / Ärzten und Pflegeeinrichtungen sowie Beratungsstellen der Kommunen erweitert.
  • § 106b:Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI: die erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der TI sowie die Kosten, die im laufenden Betrieb der TI entstehen, werden ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ab dem 1.7.2020 von der Pflegeversicherung erstattet. Grundlage hierfür bilden die Finanzierungsvereinbarungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte  (gem. § 291a Abs. 7 Satz 5 SGB V). Die Verfahren zur Erstattung der Kosten vereinbaren der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene bis zum 31.3.2020.
  • § 125:Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI: Aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden zusätzlich 10 Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2022 zur Verfügung gestellt für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI. Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu planen und durchzuführen.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages samt Gesetzentwurf sind nebenstehend als Download hinterlegt.

 

Nachrichtlich Präsentationen zum Thema: Die Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die TI ist ein erster Schritt, mit dem die rechtliche Grundlage für die Nutzung der TI geschaffen wird. Weitere Details werden in weiteren Schritte folgen müssen, wie z.B. die Frage des Zugangs (Identifikation und Authentifizierung) über einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA). Auch technisch muss der Anschluss der Pflegeeinrichtungen über Konnektoren und stationärer sowie mobiler Kartenterminals erfolgen. Die hohe Dynamik des Themas erfordert einen stetigen Austausch der Entwicklungen. Nebenstehend sind hierzu Präsentationen zu Kernpunkten der Telematikinfrastruktur (gematik) und aus einem Austausch von Vertreter*innen der BAGFW und der gematik hinterlegt.

 

 

Verknüpfte Artikel:

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DVG - BMG Referentenentwurf für ein Digitale-Versorgung Gesetz (DVG)

Downloads für Mitglieder:

pdf 19 1108 DVG BT Beschluss Gesetz 0557 19 (940 KB)

pdf 19 0930 BAGFW Gematik Präs Anbindung Pflege TI Initialworkshop Pflege ge (1.70 MB)

pdf 19 1010 DVG BAGFW Stellungnahme DVG final (373 KB)

pdf 19 0930 BAGFW Gematik Präs Anbindung Pflege TI Initialworkshop Pflege ge (1.70 MB)

 

Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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