PpSG - Veröffentlichung der RL nach § 8 Abs. 7 SGB XI (Förderung Vereinbarkeit) und § 8 Abs. 8 SGB XI (Förderung Digitalisierung)

Im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde u.a. geregelt, dass nach § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie sowie die Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung gefördert werden können.

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium bis Ende April 2019 Änderungswünsche zu den Richtlinienentwürfen und Förderanträgen mitteilen konnte (vgl. Alsopfleg), wurden am Freitagveröffentlich:

  • Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen inklusive Förderantrag (in Kraft getreten am 02. Mai 2019) sowie
  • Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf inklusive Förderantrag (ebenfalls am 02. Mai 2019 in Kraft getreten)

(s. nebenstehende Downloads).

 

 

Änderungsüberblick zu den Richtlinien nach § 8 Abs. 7 SGB XI (Förderung Vereinbarkeit) und § 8 Abs. 8 SGB XI (Förderung Digitalisierung):

Zu § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen  zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf:

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf sind:

  • Die beispielhaft aufgezählten förderfähigen individuellen und gemeinschaftlichen Betreuungsangebote wurden nun in § 1 Abs. 4 präzisiert. Förderfähig sind nun auch Niedrigschwellige Angebote, sowie Angebote zur Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, Projekte zur Einführung neuer familienorientierter Personalmanagementmodelle und Beratungsleistungen zur Optimierung der Dienstplangestaltung.  
  • Die einschränkende Definition der besonderen Arbeitszeiten (regelmäßig zwischen 19 Uhr und 7 Uhr) wurde ersatzlos gestrichen. Anstatt dessen sind Betreuungsangebote nun ohne zeitliche Begrenzung auf die Randzeiten förderfähig, wenn sie dazu dienen, das Ziel nach § 1 Absatz 1 sicherzustellen (z. B. wenn sie Betreuungszeiten abdecken, die von den regionalen üblich angebotenen Öffnungszeiten abweichen oder wenn sie ein individuell passgenaues Angebot abbilden, § 1 Abs. 5).
  • Das Antragsverfahren ist sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv) als auch nach Durchführung der Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen (retrospektiv) möglich (§ 4 Abs. 1).
  • Im Verwaltungsverfahren wurde zum einen geregelt, dass die eine Pflegekasse den Antrag an die zuständige Pflegekasse weiterleiten muss, falls sie nicht die zuständige ist (§ 5 Abs. 1).
  • Zum anderen wurden im Verwaltungsverfahren Regelungen für das prospektive Antragsverfahren eingeführt. Danach prüft die jeweils zuständige Pflegekasse die Anträge auf Förderung und erlässt die Bescheide über die Bewilligung der Fördermittel dem Grunde nach. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Mittel (§ 5 Abs. 2).

Zu § 8 Absatz 8 SGB XI  zur Förderung der Digitalisierung  in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen:

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf sind:

  • Zum Gegenstand der Förderung zählen neben den einmaligen Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung, nun auch die damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von W-LAN (§ 1 Abs. 1).
  • Des Weiteren wird klargestellt, dass der einmalige Zuschuss gesplittet und für mehrere Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung wie auch für Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung in der Anwendung digitaler oder technischer Ausrüstung genutzt werden kann (§ 2).
  • Das Antragsverfahren ist sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv) als auch nach Durchführung der Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen (retrospektiv) möglich (§ 4 Abs. 1) - analog zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.
  • Der Leasingbetrag kann bei einem Leasingvertrag bereits rückwirkend zum 01.01.2019 anfallen und nicht erst frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (§ 4 Abs. 4).
  • Im Verwaltungsverfahren wurde zum einen geregelt, dass eine Pflegekasse den Antrag an die zuständige Pflegekasse weiterleiten muss, falls sie nicht die zuständige ist (§ 5 Abs. 1) - analog zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.
  • Zum anderen wurden im Verwaltungsverfahren Regelungen für das prospektive Antragsverfahren eingeführt. Danach prüft die jeweils zuständige Pflegekasse die Anträge auf Förderung und erlässt die Bescheide über die Bewilligung der Fördermittel dem Grunde nach. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Mittel (§ 5 Abs. 2) - analog zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.

 Die nach dem Stellungnahmeverfahren vorgenommenen Änderungen sind zu begrüßen. Damit wurden auch einige wesentliche Forderung der Wohlfahrtsverbände aufgegriffen .

 

 

Weitere Informationen: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp


 
 

Verknüpfte Artikel:

 

PpSG - Richtlinien-Entwürfe und BAGFW-Stellungnahmen nach §8 Abs. 7 "Vereinbarkeit Familie und Beruf" und §8 Abs. 8 SGB XI "Digitalisierung" SGB XI ...

PpSG - Handreichung des Paritätischen und Bundesgesetzblatt zum Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) ...


Downloads für Mitglieder:

  pdf 190502 Pflege RiLi 8 Abs SGBXI Digitalisierung (60 KB)

pdf 2019 05 02 Pflege RiLi 8Abs7 SGBXI Vereinbarkeit (64 KB)

 

spreadsheet 2019 05 02 Pflege Foerderung 8Abs8 SGBXI Muster Antrag (55 KB)

spreadsheet 2019 05 02 Pflege Foerderung 8Abs7 SGBXI Muster Antrag (61 KB)

 

 

 

 

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Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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