PflgBG/PflAFinV - Referentenentwurf für eine Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege (PflAFinV) zum Pflegeberufegesetz

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit für eine Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Durchführung statistischer Erhebung vom 18.06.2018 ist nebenstehend als Download hinterlegt.
 

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt die Finanzierung der Pflegeausbildung ab dem Jahr 2020. Die Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen soll auf der Grundlage der Ermächtigungen in § 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) erlassen werden.


Die Finanzierung erfolgt über Ausgleichsfonds auf Landesebene, die von einer vom Land zu bestimmenden Stelle organisiert und verwaltet werden. In diese Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser sowie alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen des jeweiligen Landes ein. Weitere Einzahler sind neben dem Land die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung. Die ausbildenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie die Pflegeschulen erhalten aus dem Ausgleichsfonds Zuweisungen zur Deckung der Kosten der Ausbildung.
 

Der Verordnungsentwurf enthält auf der Grundlage der Ermächtigung in § 56 Absatz 3 PflBG Konkretisierungen und weitere Einzelheiten der Finanzierung der Pflegeausbildung. Geregelt werden auch Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte. Es erfolgen Festlegungen, welche Kosten die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets geltend machen können und welche Angaben sie im Hinblick auf die Festsetzung der Ausbildungsbudgets an die zuständige Stelle zu übermitteln haben.


Der Verordnungsentwurf enthält die zu seiner Durchführung erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Aufbewahrungs- und Löschfristen für personenbezogene Daten. Außerdem regelt er auf Grundlage der Ermächtigung in § 55 Absatz 1 PflBG jährliche statistische Erhebungen bei der zuständigen Stelle zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege.


Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
 

Eine Stellungnahme kann bis zum 06.07.2018 abgegeben werden. Die seinerzeit (November 2017 ) zusammen mit den Selbstverwaltungspartnern an die Ministerien gesandten Empfehlungen für einer Finanzierungsverordnung ist nochmals nebenstehend als Download hinterlegt.

 

 

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Kategorie: P5 Fachinfos Pflege
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