Die Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung ist am 27.02.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Mit der Verordnung werden nahezu alle in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG festgeschriebenen Masken- und Testnachweispflichten für Pflegeeinrichtungen und -dienste, medizinische Einrichtungen sowie Einrichtungen und Dienste, die Teilhabeleistungen erbringen, ab dem 01. März 2023 vorzeitig ausgesetzt. Lediglich die Maskenpflicht für Besucher*innen von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) bleibt davon unberührt, sodass diese noch bis zum 07. April 2023 regulär fortgelten wird.
Die Stellungnahme der BAGFW zum Verordnungsentwurf findet sich im verlinkten Artikel.
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Verknüpfte Artikel:
§ 28b IfSG - Referentenentwurf der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Stellungnahme der BAGFW
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2023 02 24 1 ÄndV SchutzmaßnahmenaussetzungsV bgbl
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