COVID-19-Schutzgesetz - Bundestag beschließt COVID-19-Schutzgesetz & Handreichung des Paritätischen Gesamtverbandes zum COVID-19-Schutzgesetz (Stand 9.9.2022)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 8.9.2022 das COVID-19-Schutzgesetz in 2./ 3. Lesung beraten und in der Ausschussfassung beschlossen. In den Beratungen wurde u. a. Kritik am Fortbestehen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zum Jahresende geübt, deren zügige Aufhebung auch der Paritätische Gesamtverband fordert (siehe Download Paritätischer Brief an Herr Hauterbach). In einer Pressemitteilung zum gestrigen Bundestagsbeschluss kritisiert die BAGFW u. a. die darin unberücksichtigten coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen insbesondere von Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die fehlende Eingrenzung der Maskenpflicht für gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten des dauerhaften Aufenthalts insbesondere in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe. In den Beratungen des Bundestags wurden zudem auch die explosionsartig gestiegenen Energiekosten thematisiert. Hier wolle die Bundesregierung zügig - jedoch außerhalb des Infektionsschutzgesetzes - gegensteuern und soziale Einrichtungen umfassend schützen. Der Gesamtverband hatte sich hierzu vorab in einem Brandbrief an die Politik gewandt und die Einrichtung eines Schutzfonds zur Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur gefordert.

Der gestern vom Bundestag beschlossene Gesetzestext ist mit der Kabinettsfassung weitestgehend übereinstimmend, geändert haben sich u. a. jedoch die folgenden Punkte:

  1. Krankenhäuser sollen neben der Hospitalisierungsrate sowie der Anzahl der belegten und betreibbaren Betten auf Normalstationen nun auch die Kapazitäten in den Notaufnahmen über DEMIS melden (§ 13 Absatz 7 IfSG).
  2. Beschäftigte in Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen müssen den bei Betreten der Einrichtung erforderlichen Testnachweis nun lediglich dreimal pro Kalenderwoche vorlegen (§ 28b Absatz 1 IfSG).
  3. Selbiges gilt für die Beschäftigten ambulanter Dienste für die Selbsttestung zur Eigenanwendung ohne Überwachung.
  4. Patient*innen und Besucher*innen u. a. (zahn-)ärztlicher und physiotherapeutischer Praxen sowie von Tageskliniken, Einrichtungen des ÖGD und Rettungsdiensen unterliegen nun auch einer Maskenpflicht (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 (neu) IfSG).
  5. In den MuGs können nun Vereinbarungen über die Anerkennung digitaler Fort- und Weiterbildungen getroffen werden (§ 113 Absatz 1 Satz 4 (neu) SGB XI).
  6. Die RKI-Meldepflichten zu den Impfquoten in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen werden reduziert, indem die Einrichtungen, bei denen es keine Änderungen gab, nur noch eine vereinfachte Meldung abgeben muss. Dazu wurde der Verweis auf § 20a Absatz 7 IfSG durch den Verweis auf § 35 Absatz 6 IfSG (neu) ersetzt. Darin heißt es: „Haben sich die nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben in einem Monat gegenüber dem Vormonat nicht geändert, übermittelt die Einrichtung die vereinfachte Meldung, dass keine Änderungen im Vergleich zum Vormonat vorliegen. In diesen Fällen werden die Daten des Vormonats durch das Robert Koch-Institut fortgeschrieben“ (§ 114 Absatz 2 Satz 12 SGB XI).
  7. Die Frist für die Beantragung des Pflegebonus für Auszubildende wird bis zum 30. September 2022 verlängert, sodass die beantragten Boni noch entsprechend ausgezahlt bzw. fristgerecht beantragt werden können (§ 150a Absatz 7 Satz 7 SGB XI).
  8. Die Höhe der Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 IfSG pro Monat wurde gestaffelt nach Einrichtungsgröße und beträgt (1) bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro, (2) bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro und (3) bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1.000 Euro. Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen (§ 150c SGB XI).


Nebenstehend als Download hinterlegt sind (vgl. auch jeweilige Alsopfleg-Artikel)

  • ursprünglichen Regierungsentwurf (05.07.2022)
  • Kabinettsfassung der Änderungsanträge (24.08.2022)

 

  • Vom Bundestag beschlossene Fassung des COVID-19-Schutzgesetzes (08.09.2022)

 

  • Aktualisierte Handreichung des Paritätischen (09.09.2022).


Die Beratung und ggf. Zustimmung im Bundesrat soll am 16.09.2022 erfolgen.

 

Verknüpfte Artikel:

COVID-19-Schutzgesetz (Kabinettsfassung der Änderungsanträge / Anhörung im Gesundheitsausschuss)

Downloads für Mitglieder:

22 0705 Regierungsentwurf COVID 19 SchG Drs 20 2573

22 0824 BMG FH ÄA COVID 19 SchG E Kabinettvorlage

22 0908 COVID 19 SchG Beschluss Bundestag Vorlage Bundesrat 09 09 2022 433 22

22 0909 Handreichung COVID 19 SchG Beschluss Bundestag Stand 08 09 2022 Zusammenfassung Parität

22 0902 Brief Aufheben einrichtungsbezogene Impfpflicht Min Lauterbach

 

 

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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