Die SenWGPG informiert in einer Mail am 30.06.2022:
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wird mit Änderungen über den 30.06.22 hinaus verlängert (siehe https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?13 und https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/BJNR626400021.html ):
-
Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag können die zur Testung von Besuchenden, Bewohnenden und Beschäftigten eingesetzten Antigen-Tests weiterhin refinanzieren. Ambulante Einrichtungen können monatlich bis zu 20 Tests pro versorgte Person refinanzieren, stationäre Einrichtungen bis zu 35 Tests (§ 6 Absatz 4 TestV i.v.M. § 7 Absatz 2 TestV).
-
Der Pauschalbetrag für die Vergütung der Sachkosten wird von 3,50 € auf 2,50 € abgesenkt (§ 11 TestV). Für die Durchführungskosten werden nur noch 7,- € erstattet (§ 12 Absatz 3 TestV).
-
Die kostenlosen Bürgertestung wird zukünftig nur noch zum Schutz vulnerabler Gruppen angeboten. Besucher und Bewohner von Pflegeeinrichtungen können sich weiterhin kostenlos testen lassen (§4a Absatz 1 Nr. 5 TestV). Sollten die Teststellen einen Nachweis benötigen, kann z.B. das beiliegende Muster auf dem Briefpapier der Pflegeeinrichtung genutzt werden (siehe Anlage)
|
|
Verknüpfte Artikel:
TestVO - Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung am 29.06.22 im Bundesanzeiger veröffentlicht
Downloads für Mitglieder:
document
220628 Bestätigung Teststelle Heimbesucher IID26
(15 KB)
|