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§150 SGB XI - Angepasste Festlegungen und Formular zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI (Stand 17.01.2022)

Am 18.01.2022 hat der GKV die vom BMG genehmigte Anpassung der Festlegungen zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI veröffentlicht.

Hinweis: In Ziffer 3 "Geltendmachung des Anspruchs" wurde folgendes geändert: Für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2021 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2022 bei der Pflegekasse vorliegen.

Zudem wurde in § 4 Abs. 3 ergänzt, dass die vorläufige Auszahlung für das Jahr 2021 als endgültig gilt, wenn die zuständige Pflegekasse für Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2023 keine Rückerstattung geltend macht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft.

 

 

Verknüpfte Artikel:

§150 SGB XI - Formulare zum Kostenerstattungsverfahren Pflegeschutzschirm bis 31.03.2022 (Stand 05.01.22)

Downloads für Mitglieder:

22 0117 Pflege Corona Antragsmuster Festlegungen 150 Abs3 SGB XI

pdf 22 0117 Pflege Corona Festlegungen 150 Abs3 SGB XI (83 KB)

 

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