IfSG - Gesetzesbeschluss "Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie" vom 10.12.2021 (Gesetzblatt vom 11.12.2021)

Der Bundestag hat am 10.12.2021 den gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in der vom Hauptausschuss geänderten Fassung vom 09.12.2021 beschlossen (Änderungen Bezug Pflege s. u.a. Seite 20 der Beschlussempfehlung). Noch am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt.

Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten Steinmeier, des Bundeskanzlers Scholz und Bundesgesundheitsminister Lauterbach ist das Gesetz am 11.12.21 im Gesetzblatt veröffentlich worden (s. Download) und damit in weiten Teilen am 12.12.2021 in Kraft getreten.

Heute im Bundestag formiert:

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Der Gesetzentwurf der drei Koalitionsfraktionen sieht vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen Covid-19 besitzen müssen. Dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es darin.

Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig. Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis zum 15. März 2022 vorliegen. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht folgt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung oder des Unternehmens betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.

Erweiterung des Kreises der Impfberechtigten

Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen sind aus Sicht der Fraktionen schnelle Auffrischungsimpfungen notwendig. Um diesen Bedarf zu decken, können neben Ärztinnen und Ärzten auch Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus für einen vorübergehenden Zeitraum vornehmen, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die neue einrichtungsbezogene Impfpflicht und die Erweiterung des Kreises der impfberechtigten Personen sollen auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin überprüft werden, heißt es weiter. Aufgrund eines zunehmenden Infektionsgeschehens sei es notwendig, die stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer Corona-Infektion stationär behandelt werden müssen, durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen. Gleichzeitig müsse gewährleistet sein, dass die reguläre stationäre Versorgung von nicht an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten weiterhin im medizinisch notwendigen Umfang stattfinden kann.

Finanzieller Ausgleich für Krankenhäuser

Um negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in medizinisch vertretbarer Weise verschieben oder aussetzen, zu vermeiden, stellt der Bund den Krankenhäusern kurzfristig einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung, wenn bei diesen Krankenhäusern ein Belegungsrückgang im relevanten Zeitraum eintritt. Die Ausgleichszahlungen sollen vor allem jene Krankenhäuser unterstützen, die zwar nicht primär in die Versorgung von Corona-Patienten eingebunden sind, aktuell und perspektivisch jedoch stark belastetet sind.

Schließlich werden die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz befristet bis zum 19. März 2022, mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages, wieder eingeführt. 

Änderungen im Hauptausschuss

Der Hauptausschuss hatte in seiner abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs am 9. Dezember sieben Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen angenommen, mit denen der Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen präzisiert wird, so etwa bei der Liste der in die Impfpflicht einbezogenen Einrichtungen.

Die neuen impfberechtigten Berufsgruppen werden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgesichert. Zudem gilt die Sonderregelung zur erleichterten Gewährung des Kurzarbeitergeldes bis Ende März 2022 weiter.

Weiterführende Informationen s. Bundestagsbefassung vom 10.12.21 einschließlich Parlamentsdokumenten und Abstimmungsergebnis unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw49-de-infektionsschutzgesetz-impfpraevention-870424

 

Nachrichtlich hib Bericht vom 10.12.21: Hauptausschuss billigt geändertes Infektionsschutzgesetz

Gesundheit/Ausschuss

Berlin: (hib/PK) Der Hauptausschuss des Bundestages hat das erneut geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) gebilligt. Der Gesetzentwurf (20/188) von SPD, Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention wurde am Donnerstagabend in geänderter Fassung mit den Stimmen der Ampel-Koalition und der Unionsfraktion gegen das Votum der AfD-Fraktion und bei Enthaltung der Linksfraktion beschlossen. Der Gesetzentwurf soll an diesem Freitag im Bundestag und anschließend auch im Bundesrat verabschiedet werden.

Der Gesetzentwurf sieht ab dem 15. März 2022 eine Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor, um Patienten und Bewohner zu schützen. In diesen Einrichtungen müssen dort tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung vorweisen.

Die Neuregelung gilt etwa für Krankenhäuser, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste oder medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen.

Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen, sofern sie entsprechend geschult sind.

Für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser ist erneut ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, vermieden werden.

Der Gesetzentwurf enthält auch eine Präzisierung der künftig ausgeschlossenen und weiterhin möglichen Schutzvorkehrungen der Länder nach Paragraf 28a IfSG. Demnach sind etwa Ausgangsbeschränkungen, Reiseverbote und die Untersagung von Übernachtungsangeboten ausgeschlossen. Es bleibt aber möglich, gastronomische Einrichtungen oder Freizeit- und Kultureinrichtungen wie etwa Diskotheken und Clubs zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen.

Der Hauptausschuss beschloss am Abend sieben Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen, mit denen der Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen präzisiert wird, so etwa bei der Liste der in die Impfpflicht einbezogenen Einrichtungen. Die neuen impfberechtigten Berufsgruppen sollen ferner bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgesichert werden. Zudem soll die Sonderregelung zur erleichterten Gewährung des Kurzarbeitergeldes bis Ende März 2022 weitergelten.

Angenommen wurde im Ausschuss auch eine erste Verordnung zur Änderung der sogenannten Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (20/186). Damit sollen die Länder mehr Möglichkeiten für Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene bekommen. So wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Zahl der Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch im Hinblick auf geimpfte und genesene Personen zu begrenzen. Die AfD votierte gegen die Vorlage, die Linke enthielt sich.

 

Verknüpfte Artikel:

IfSG - Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 (05.12.2021) & Paritätische Stellungnahme vom 8.12.2021

IfSG - Aktualisierte Fachinformation zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes u.a. 3G am Arbeitsplatz , §28b Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Stand 10.12.2021)

Downloads für Mitglieder:

21 1209 Hauptausschuss Beschlussempfehlung Impfprävention 2000250

pdf 21 1206 Gesetzentwurf Impfprävention 2000188 (760 KB)

pdf 21 1211 IfSG Stärkung der Impfprävention Gesetzblatt bgbl121s5162 (136 KB)

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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