Die durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung beschlossene 1. Änderungen der Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung wird voraussichtlich am 3.02.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet, so dass die Regelungen ab dem 4.02.2021 in Kraft treten werden. Zur besseren Übersicht wurde eine konsolidierte Lesefassung erstellt (s. Download), die gültige Verordnung findet sich nach Veröffentlichung hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/pflege-covid-19-verordnung-1017656.php
Wichtigste Änderungen im Überblick:
Allgemein: Der Terminus "Mund-Nasen-Schutz" wurde im gesamten Dokument durch "medizinische Gesichtsmaske" ersetzt.
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung, medizinische Gesichts-maske, FFP2-Maske Bewohnende haben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Nummer 5 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
§ 5 Testung des Pflegepersonals und der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 12 Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot
Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion einer Bewohnerin oder eines Bewohners oder einer in der Pflegeeinrichtung beschäftigten Person kann die Leitung einer stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerin-nen und Bewohner nur mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Bei Gefahr im Verzug sind Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Leitung der Einrichtung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zu-lässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. März 2021 außer Kraft.
|
Tweet
Verknüpfte Artikel: Corona-Pandemie - SenGPG Neufassung Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung zum 14.01.2021 Downloads für Mitglieder: pdf 2021 01 29 Urschrift 1 ÄndVO PflegeVO (295 KB) pdf 2021 02 01 konsolidierte lesefassung 1 ÄndVO PflegeVO (147 KB) |