BTV - Freibetrag und Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Rechtlichen Betreuern im Leistungsbezug SGB XII

Das Bundessozialgericht stellte in seiner Entscheidung fest (Urteil - 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R), dass eine pauschale Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (hier Betreuung) immer als Einkommen auf Hartz IV anzurechnen sei, da es an der Zweckbestimmtheit fehle. Darüber hinaus könne der Freibetrag nur in dem Monat gewährt werden, in dem die Aufwandsentschädigung zufließt, so das Bundessozialgericht weiter. Eine ausnahmsweise Verteilung der einmaligen Einnahme ist somit nicht auf mehrere Monate vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang der Hinweis auf das Rundschreiben des BMAS aus Juli 2018 (2018/3), in dem klar gestellt wird, dass die o.g. Entscheidung keine andere Sichtweise auf die Anrechnung von Einkünften auf Leistungen nach dem SGB XII nötig werden lässt. Hier kann die Aufwandsentschädigung, wenn sie nicht monatlich erzielt wird, als Jahreseinkünfte berechnet werden, mit der Folge, dass höhere Freibeträge zu berücksichtigen sind.

 

 

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pdf BMAS Rundschreiben 2018 3 (102 KB)

pdf B 4 AS 9 16 R (24 KB)

 

Kategorie: A5 Betreuungsvereine (BTV)
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