Grundrente - Bundesarbeits- und Sozialministerium veröffentlicht Eckpunkte für eine Grundrente

 

Der Der Paritätische Gesamtverband informiert über die vom Bundesarbeits- und Sozialministerium veröffentlichten Eckpunkte für eine Grundrente. Ziel der Grundrente ist nach dem Koalitionsvertrag die Würdigung der Lebensleistung, nicht in erster Linie die Bekämpfung von Armut. Zu den Vorschlägen des BMAS vgl. Eckpunktepapier im nebenstehenden Download. Zusammenfassender Überblick des Gesamtverbandes:

 

Die Vorschläge des BMAS zielen ausschließlich auf eine Begünstigung von Menschen, die 35 Jahre an „Grundrentenzeiten“ vorweisen können und dabei einen Durchschnitt von mindestens 0,2 sog. Entgeltpunkten erreichen. Grundrentenzeiten sind 1.) Beitragszeiten (Zeiteneiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) sowie 2. Berücksichtigungszeiten für Pflege (Berücksichtigungszeiten für Pflege konnten vor Einführung der Pflegeversicherung zwischen 1992 und 1995 erworben werden) und Kindererziehung (Kinderberücksichtigungszeiten laufen vom Tage der Geburt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes; bei mehreren Kindern addieren sich die Zeiträume nicht, sondern laufen von der Geburt des ersten Kindes bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des letzten Kindes). Während des Arbeitslosengeldbezuges sowie bis zum 31. Dezember 2010 im Arbeitslosengeld II-Bezug wurden Beiträge gezahlt. Ob diese Zeiten in die Berechnung einfließen, ist bislang noch nicht klar.

Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen voraussichtlich Zeiten der Erwerbsminderung („Zurechnungszeiten“), Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezuges ab 2011 und Tätigkeiten im Mini-Job ohne freiwillige Aufstockung.

Von der Neuregelung profitieren nach Angaben des BMAS etwa drei bis vier Millionen Menschen, von denen in etwa 75 Prozent Frauen sein werden. Von den über 500.000 Menschen, die bereits heute Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen, werden dagegen nur etwa 100.000 Menschen profitieren, da der große Anteil keine oder zu geringe Rentenanwartschaften hat.

Für etwa 80 Prozent der schon jetzt auf Grundsicherung im Alter angewiesenen Menschen ändert sich mit der Reform nichts. Weitere Maßnahmen sind dazu auch nicht angekündigt und werden auch seitens der Koalitionspartner CDU und CSU kaum eingebracht werden. Langzeitarbeitslose und Erwerbsgeminderte erwerben bisher wie künftig keine Grundrentenzeiten.

Grundrente: Die Grundrente folgt dem Prinzip der Rente nach Mindestentgeltpunkten. Diese war 1992 eingeführt wurden und erhöhte geringe Beitrags-, Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten, die vor 1992 erworben worden waren. Diese wurden dann um 1,5 multipliziert, konnten aber maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgeltes erreichen. Mit der Grundrente werden künftig die über 0,2 liegenden Durchschnittsentgeltpunkte um das 2-Fache angehoben, maximal aber auf 0,8 Entgeltpunkte. 1 Entgeltpunkt ist dabei der Gegenwert von einem Jahr Beitragszahlung vom Durchschnittsentgelt. Die Rente würde dadurch bei Menschen ab einem Durchschnitt von 0,4 Entgeltpunkten (derzeit Mindestlohnniveau) auf mindestens 896,84 Euro angehoben werden, unabhängig vom Bedarf. Die maximale Aufstockung für 35 Jahre beträgt dabei 448,42 Euro, kann sich aber bspw. bei längerer Beitragszeit erhöhen. Das BMAS agiert mit dem Beispiel einer Friseurin, die 40 Jahre jährlich 0,4 Entgeltpunkte erworben hat (512,48 Rente) und dann für 35 Jahre davon eine Aufstockung erhält.

Freibetrag beim Wohngeld: Wer über 35 Jahre „Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt“ (dies könnte auf einen engeren Berechtigtenkreis als bei der Grundrente verweisen) hat, soll künftig für den Bezug von Wohngeld von einem Einkommensfreibetrag von 125 Euro profitieren. Eine solche Regelung gibt es bereits heute für Schwerbehinderte (100 Prozent). Die monatliche Einkommensgrenze für Wohngeld liegt heute für einen Einpersonenhaushalt bei etwa 855 Euro (Mietstufe 1) bis zu 1010,64 Euro (Mietstufe 6). Für Berechtigte der Grundrente erhöht sie sich damit um weitere 125 Euro. Die Mietstufen richten sich nach einer Tabelle, Berlin beispielsweise ist einheitlich der Mietstufe 4 zugeordnet.

Freibetrag in der Grundsicherung: Wer trotz Grundrente auf ergänzende Grundsicherung angewiesen ist oder nur knapp über der Grundsicherungsschwelle liegt und „35 Jahre in der Rentenversicherung versichert war“ (dies könnte auf einen breiteren Berechtigtenkreis als bei der Grundrente selbst verweisen, etwa nach § 54 SGB VI), soll künftig einen Freibetrag von 25 % der individuellen Rente, höchstens aber von ¼ der Regelbedarfsstufe 1 haben. Das sind derzeit maximal 106 Euro.


 

 

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  pdf 19 0205 BMAS Eckpunkte Grundrente (163 KB)

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Kategorie: A2 Ältere Menschen / Seniorenpolitik / Landesseniorenbeirat
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