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Revolvingfonds - Neuer Revolvingfondsvertrag ab 01.01.2020

Der Paritätische Gesamtverband informiert mit Rundschreiben zum neuen Revolvingfondsvertrag ab 01.01.2020:

Der zurzeit noch laufende Revolvingfondsvertrag, der Investitionen im Rahmen des Nachholbedarfes in Einrichtungen in den neuen Bundesländern nach der Wende finanziert, läuft zum 31.12.2019 aus.

Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenverbände haben gemeinsam mit dem Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und der Bank für Sozialwirtschaft (BFS) an einer Fortführung des Vertrages gearbeitet. Zwischenzeitlich ist eine Verlängerung des Vertrages für den Revolvingfonds unterzeichnet worden. Der neue Vertrag sichert ab dem 01.01.2020 für weitere 30 Jahre die Finanzierung von Investitionen in die soziale Infrastruktur im gesamten Bundesgebiet.

Baumaßnahmen der Freien Wohlfahrtspflege für Einrichtungen mit bundesweiter Bedeutung können mit bis zu 50 % der förderfähigen Investitionskosten durch ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu € 500.000,00 finanziert werden.

Eine Förderung ist dann auch wieder für Vorhaben in Gesamtdeutschland möglich. Dafür stellt das BMFSFJ im Rahmen des revolvierenden Fonds Finanzmittel zur Verfügung, die von der Bank für Sozialwirtschaft treuhänderisch verwaltet werden.

Mit dem neuen Vertrag ergänzt sich der Förderkatalog zusätzlich um die Bereiche Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und die Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

Grundsätzliches

Im Rahmen des Revolvingfonds werden aus Bundesmitteln zinslose Darlehen an Institutionen der Freien Wohlfahrtspflege vergeben. Beteiligt im Rahmen der Darlehensvergabe sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) als Vertreter des Bundes, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sowie die Bank für Sozialwirtschaft (BFS), die den Revolvingfonds treuhänderisch verwaltet.

Baumaßnahmen können mit bis zu 50 % der förderfähigen Investitionskosten durch ein zinsloses Darlehen in Höhe von grundsätzlich bis zu € 500.000,00 finanziert werden.

Förderfähig sind überregionale Einrichtungen und Aufgaben der Wohlfahrtsverbände

  1. Bundeszentrale Einrichtungen
  2. Regionale Träger mit überregionaler Aufgabenstellung

   3. Überregionale Einrichtungen

   4. Modellvorhaben.

Weiterhin dient das Treuhandvermögen der

  1. Bewältigung der Herausforderungen des demographischen Wandels

   2. Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

Näheres entnehmen Sie bitte den beigefügten „Bestimmungen für die Darlehensgewährung aus dem Revolvingfonds - Gültig ab 01.01.2020“.

Die Mittel dienen dem Erwerb von Grundstücken/Gebäuden sowie der Finanzierung von Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen. Voraussetzung für die Förderung aus dem Revolvingfonds ist, dass die Projekte keine anderen Zuwendungen des Bundes erhalten und die beihilferechtliche Prüfung positiv beschieden wurde.

Gemäß den Bedingungen der Darlehensgewährung werden Darlehen zinslos gewährt und nach Abzug einer Gebühr von 2 vom Hundert für die Bearbeitung des Antrages bis zur Auszahlungsreife bereitgestellt. Ferner ist eine Verwaltungsgebühr von 3,5 vom Tausend auf das Ursprungskapital jährlich zu entrichten.

Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist, dass eine vertragsgemäße Durchführung der Maßnahme sowie die Bonität des Darlehensnehmers gewährleistet ist und für das Projekt und denselben Zweck nicht aus anderen Mitteln des Bundeshaushaltes eine Zuwendung gewährt wird (§ 35 BHO).

Die Darlehensnehmer sind verpflichtet, dem Bundesrechnungshof und dem BMFSFJ oder von ihnen Beauftragte jederzeit zu gestatten, die Verwendung der Darlehen zu prüfen und jederzeit Bücher und Belege einzusehen sowie zur Vorlage anzufordern, soweit diese im Zusammenhang mit den Darlehen stehen.

Der Bank für Sozialwirtschaft ist auf Verlangen jede für erforderlich erachtete Auskunft über die vermögensrechtlichen und ertragswirtschaftlichen Verhältnisse sowie über den grundbuchlichen Besitzstand zu erteilen.

Da es sich bei der Darlehenssumme um öffentliche Mittel handelt, ist die Darlehensvergabe im Hinblick auf die Zinsvergünstigung auf die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht zu prüfen. Unter dem Begriff sind vereinfacht öffentliche Zuwendungen ohne marktüblichen Gegenwert zu fassen, die für den Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen bedeuten.

Die Antragsteller müssen in diesem Zusammenhang unter Nutzung des „Subventionsrechners Revolvingfonds“ eine „De-minimis-Erklärung“ abgeben.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter dem Merkblatt „EU-Beihilferechtliche Prüfung von Revolvingfonds-Darlehen“ der BFS.

Der Subventionsrechner wird auf der Internetseite der BFS voraussichtlich im April 2019 freigeschaltet und ein Zugriff für die Antragsteller ermöglicht. Die Bank wird den Spitzenverbänden den Termin der Freischaltung und den Link zur Webseite mitteilen und Sie werden von uns entsprechend informiert.

Sofern bis zu diesem Zeitpunkt von Ihnen bereits Förderanträge nach dem Revolvingfondsvertrag 2020 erstellt werden, können Sie die Auskunft über das mit dem Bundesmittelantrag verbundene Subventionsäquivalent per E-Mail

(Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bei der Bank erfragen.

Antragstellung / Mittelauszahlung

Förderanträge sind mittels des beigefügten Antragsformulars und nach Antragsgliederung in 2facher Ausfertigung spätestens 3 Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn beim jeweiligen Spitzenverband einzureichen.

Mit der zu fördernden Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Planungen, z.B. Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Darlehensauszahlungen nach den Förderaspekten des neuen Revolvingfondsvertrags für Gesamtdeutschland können erst nach dem

01.01.2020 erfolgen.

Vorzeitiger Maßnahmebeginn

In Ausnahmefällen kann vor der Befürwortung des Darlehensausschusses mit der Maßnahme begonnen werden. Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist gesondert zu beantragen und zu begründen. Erst nach einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch den Vergabeausschuss unter Beteiligung des BMFSFJ kann mit der Maßnahme unter dem Vorbehalt und dem Risiko einer nicht gesicherten Finanzierung begonnen werden.

Mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist noch keine Entscheidung zum eigentlichen Antrag getroffen worden.

Diesem Schreiben sind als Anlagen beigefügt:

  1. Bestimmungen für die Darlehensgewährung aus dem Revolvingfonds - Gültig ab 01.01.2020 -
  2. Antragstellung Revolvingfonds 2020
  3. Merkblatt EU-Beihilferechtliche Prüfungen von Revolvingfonds-Darlehen
  4. De-minimis-Erklärung
  5. Hinweise zur Anwendung des Subventionswert-Rechners-Revolvingfonds.

Anträge mit Wirkung ab 01.01.2020 können ab sofort bei uns als zuständigen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege gestellt werden.

Ihre Anträge bzw. Rückfragen im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung werden gerne von Herrn Pfannkuchen unter 030/24636-428 oder per E-Mail

(Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) entgegengenommen.

 


 

 

Verknüpfte Artikel:

Fachtagung „Finanzierung sozialer Arbeit – Bau- und Investitionsprojekte“ am 14. Mai 2019 und 10. Oktober 2019 in Frankfurt am Main

Downloads für Mitglieder:

spreadsheet 20 0101Antrag Revolvingfonds 2020 MO (154 KB)

pdf 20 0101 Merkblatt Beihilfen Revolvingfonds (99 KB)

pdf 20 0101 Hinweise zur Anwendung des Subventionswert Rechners (144 KB)

pdf 20 0101 De minimis Erklärung Revolvingfonds (71 KB)

pdf 20 0101 Bestimmungen Revolvingfonds 26022019 (163 KB)

 

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