BTHG - Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz

Die Bundesregierung hat sich für diese Legislaturperiode vorgenommen, die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung weiterzuentwickeln und ein Bundesteilhabegesetz vorzulegen, das ab 01.01.2017 stufenweise in Kraft treten soll. Der Termin für die Veröffentlichung eines Entwurfs für ein Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderung wurde bereits mehrfach verschoben. Ende Dezember 2015 erreichte die Verbände ein nichtoffizieller Arbeitsentwurf und am 26.04.2016 der Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz.

Ziele des Gesetzesvorhaben der Bundesregierung sind u. a.:

  • die Verbesserung der Selbstbestimmung und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
  • das Erbringen der Leistungen wie aus einer Hand
  • die Stärkung der Teilhabeberatung
  • die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht
  • die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung und Mitwirkungsmöglichkeiten der Werkstatt für Menschen mit Behinderung,

aber eben auch:

  • die Begrenzung der Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe.

Der Gesamtverband informiert, dass nach erster Durchsicht der Referentenentwurf gegenüber dem Arbeitsentwurf nur einigen wenigen Teilen modifiziert wurde. Dies betrifft z.B. folgende Bereiche:

  • Bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird ein 2-stufiges Verfahren eingeführt. Das Einkommen des Partners des Leistungsberechtigten bleibt in der zweiten Stufe - ab 1.1.2020 - anrechnungsfrei. Bei unter 18-jährigen soll das alte Leistungsrecht, also keine Trennung der Fachmaßnahme von den existenzsichernden Leistungen erfolgen, so dass es nicht zu einer Schlechterstellung der Familien gegenüber der heutigen Rechtslage kommt.
  • Es wurde eine Zumutbarkeitsregelung § 104 "Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles" Teil 2 SGB IX  2 eingefügt.
  • Beim Budget für Arbeit soll der Lohnkostenzuschuss auf der Grundlage des im Betrieb durchschnittlich gezahlten Lohns errechnet werden und kann bis bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes,höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches betragen. Desweiteren wurde eine Öffnungsklausel für die Länder eingefügt.
  • Die Beteiligung der Sozialhilfeträger an der Frühförderung liegt bei maximal 65 %, damit erhöhen sich die Anteile der Krankenkassen.
  • Ein besonderes Augenmerk ist auf die Änderung des § 43 a SGB XI "Pauschlierung für die Pflege von Menschen mit Behinderung" und den § 35 a "Teilnahme am Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches", Artikel 10 und § 103 Teil 2 SHB IX  "Sonderregelung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen" zu legen.
  • Im häuslichen Umfeld bleibt es beim Nachrang der Eingliederungshilfe und die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI sowie  der Hilfe zur Pflege nach § 91 SGB XII gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor.
  • m Vertragsrecht gilt das uns bekannte Vertragsrecht aus dem SGB XII für minderjährige Menschen mit Behinderung fort.  Die Übergangsregel zum Vertragsrecht ist weggefallen, konkret die zweijährig Festschreibung der Rahmenverträge und Entgelte. Ansonsten hat sich im Vertragsrecht gegenüber dem Arbeitsentwurf kaum etwas geändert.

Die Verbände haben die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme bis zum 18.05.2016 abzugeben. Die Anhörung der Verbände ist für den 24.05.2016 geplant. Der Paritätische Gesamtverband wird auf der Grundlage des Beschlusses des Verbandsrates vom 15.04.2016 (vgl. Download) eine Bewertung des Referentenentwurfs vornehmen und mögliche gemeinsame Positionen mit dem Deutschen Behindertenrat, den Fachverbänden sowie der BAG Freie Wohlfahrtspflege prüfen.

Als Download sind der Referentenentwurf und der Beschluss des Paritätischen Verbandsrats hinterlegt.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Bundesteilhabegesetz: Paritätischer fordert verlässliche Finanzierung und Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Verbände fordern Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderung

PSG II - Stellungnahmen der BAGFW sowie des Paritätischen zum Gesetzentwurf PSG II

Downloads:

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 20160415 BTHG Beschluss PAR GV (167 KB)

pdf 160426 Entwurf Bundesteilhabegesetz EghV (2.25 MB)

 

Kategorie: themenübergreifend allgemein
Zugriffe: 5621