Die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 RBSFV 2019) wurde am 29.10.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2019 um 2,02 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 SGB XII auf volle Euro gerundet. Demnach gelten folgende Beträge:
Regelbedarfsstufe 1 424 Euro
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