Elterngeldanrechnung ab 2011 für Bezieher/innen von SGB II ...

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Der Paritätische Gesamtverband:

Elterngeldanrechnung ab 2011 für Bezieher/innen von SGB II - Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzuschlag


Sehr geehrte Damen und Herren,

die geplanten Gesetzesänderungen zum Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) werden am 26. November 2010 im Bundesrat abschließend beraten. Obwohl damit das Gesetzgebungsverfahren noch nicht als abgeschlossen gelten kann, ist aber davon auszugehen, dass die geplanten Regelungen zum 1.1.2011 wirksam werden. Danach gelten ab dem 1. Januar 2011 die Neuregelungen zum Elterngeld für alle Elterngeldberechtigten, also auch für diejenigen, die derzeit bereits Elterngeld beziehen. Die Neuregelungen werden grundsätzlich angewendet für die Bezugsmonate (also die Lebensmonate des Kindes), die vollständig in 2011 liegen. Hinsichtlich der Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen beim Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Kinderzuschlag kommt es auf den Zufluss des Elterngeldes an: Fließt Elterngeld in 2011 zu, ist es dort als Einkommen zu berücksichtigen.

Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes ein Erwerbseinkommen hatten, gibt es jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht der Höhe des Voreinkommens und beträgt bis zu 300 Euro. In dieser Höhe bleibt das Elterngeld anrechnungsfrei. Die neuen Regelungen gelten auch für Berechtigte, die die Verlängerungsmöglichkeit gewählt haben. Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge beim Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Kinderzuschlag vollständig als Einkommen berücksichtigt, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Berechtigten zufließen.

Sofern Elterngeldberechtigte ab 2011 noch zweite Teilbeträge erhalten und zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag beziehen, ist es unbedingt empfehlenswert, die Verlängerung ihrer Elterngeldauszahlung schnellstmöglich noch im Jahr 2010 schriftlich bei ihrer Elterngeldstelle zu widerrufen. Dieser Widerruf ist jederzeit auch für die Vergangenheit möglich. Die noch offenen, noch nicht gezahlten, Teilbeträge werden dann in einer Summe ausgezahlt. Für jeden Lebensmonat, für den vor 2011 eine Nachzahlung erfolgt, bleiben jeweils 150 Euro aus der Nachzahlung anrechnungsfrei.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Niermann Marion von zur Gathen
Abteilungsleiter Referentin

 

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pdf Widerruf der Verlängerungsoption gem. § 6 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzt ... (108.87 kB)

 

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Kategorie: Rechtsprechung
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