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BEG II - Änderung im SGB XI durch das Bürokratieentlastungsgesetz II ab 01.01.2018

 

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) Drucksache 437/16 vom 04.08.2016 wurde am 30.03.2017 mit 2./3. Lesung im Bundesrat verabschiedet. Der Zweite Durchgang im Bundesrat fand am 21.04.2017 statt. Am Artikel 8 - Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch wurden seit dem 04.08.2016 keine Änderungen mehr vorgenommen (vgl. Gesetzentwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzs - u.a. elektronische Abrechnung von pflegerischen Leistungen  ).

Das Bürokratieentlastungsgesetz wurde nun am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es trat am Tag nach der Verkündung in Kraft, d.h. am 06.07.2017:

Weitere Informationen zum Parlamentsvorgang: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw13-de-buerokratieentlastung/501034)

Änderungen SGB XI (Kapitel 8 BEG II)

§ 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen

(1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet,

1. in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen,

2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103) sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben,

3. bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden.

Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden.

(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer legen bis zum 1. Januar 2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung aller Angaben und Nachweise fest, die für die Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elektronischer Dokumente erforderlich sind. Für die elektronische Datenübertragung elektronischer Dokumente ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den Absender der Daten authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Absenders der Daten kann auch der elektronische Heilberufs- oder Berufsausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches, die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches sowie der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die zur Authentifizierung des Absenders der Daten erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. § 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

Mit den Änderungen des § 105 Abs. 2 SGB XI haben demnach der GKV und die Verbände der Leistungserbringer die Einzelheiten bis 1. Januar 2018 festzulegen. Mitgliedsorganisationen sind ausdrücklich zur Rückmeldung von Anregungen und Hinweisen aufgerufen. Zur regulären Fachgruppensitzung am 12.09.2017 ist eine Erörterung geplant.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Gesetzentwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzs - u.a. elektronische Abrechnung von pflegerischen Leistungen

 

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