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E-Health-Gesetz - Kabinett beschließt Gesetzentwurf zum E-Health-Gesetz

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 27.05.2015 den Gesetzentwurf für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen - kurz: E-Health-Gesetz - beschlossen. Mit dem Gesetz soll der digitale Austausch von Patientendaten vorangetrieben werden. Im Mittelpunkt steht der Ausbau eines digitalen Datennetzes zwischen Krankenhäusern, Ärzt/innen, Apotheken und Patient/innen. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wird zukünftig als Schlüssel für dieses Datensystem dienen. Die weiteren Belastungen für die gesetzliche Krankenversicherung werden in dem Gesetzentwurf für die Jahre 2016 bis 2018 auf einen zwei- bis dreistelligen Millionenbetrag geschätzt. Das Sanktions- und Anreizsystem für Ärzte, die die Technik behindern (Honorarkürzungen) bzw. befördern (Honorarerhöhungen), bleibt bestehen.

Für die Pflege relevant sind u.a. § 31a (Medikationsplan), der bedingt eine Rolle für Pflegeeinrichtungen spielen kann. Ferner soll die Telematikinfrastruktur offen sein und weiterentwickelt werden: „Mit der Öffnung werden perspektivisch auch weitere Leistungserbringer, wie z. B. die nicht-approbierten Gesundheitsberufe (z. B. im Bereich der Pflege), die Telematikinfrastruktur nutzen können.“

Der Gesamtverband informiert ferner über die die wenigen inhaltliche Änderungen zum Referentenentwurf:

§ 31a: Ein Medikationsplan soll nun bereits bei drei gleichzeitig verordneten Arzneimitteln erstellt werden. Auf diesen haben die Versicherten ab 01. Oktober 2016 Anspruch – zunächst in Papierform.

§ 291a: Wenn die Notfallversorgung es erfordert, soll ein Zugriff auf die Daten auch ohne Autorisierung des Versicherten möglich sein. Zudem soll die Telematikinfrastruktur künftig auch für die Gesundheitsforschung genutzt werden.

§ 291b, Abs. 2a: Die Gesellschaft für Telematik muss einen Beirat einrichten zur Beratung in fachlichen Belangen (Fachkonzepte zur Anwendung der eGK, Planungen und Konzepte für Erprobung und Betrieb der Telematikinfrastruktur, Konzepte zur Evaluation); Mitglieder des Beirats sind Vertreter/innen der Länder, Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen, Vertreter/innen der Wissenschaft, Vertreter der maßgeblichen Bundesverbände der Industrie, der Bundesdatenschutzbeauftragte und Patientenbeauftragte der Bundesregierung.

Positiv hervorzuheben ist, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Belangen von blinden und sehbehinderten Menschen stärker Rechnung getragen wird als dies noch im Referentenentwurf der Fall gewesen ist. Die Barrierefreiheit soll bei einigen der geplanten gesetzlichen Neuregelungen beachtet werden.

Negativ bewertet der Paritätische Gesamtverband weiterhin, dass in Bezug auf die Datensicherheit keine ausreichende Nachbesserung stattgefunden hat. Zudem sollen die Patienten selbst keinen direkten Zugang zu ihren Gesundheitsdaten erhalten.

Nach jahrelangen Verzögerungen soll das Gesetz nun möglichst zügig verabschiedet werden. Der voraussichtliche Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren sieht nach unseren Informationen wie folgt aus:

12. Juni 2015:           1. Durchgang im Bundesrat
24./25. September:   1. Lesung im Bundestag
September/Oktober: Anhörung im Ausschuss für Gesundheit im Bundestag
Oktober/November:   2./3. Lesung im Bundestag
Ende November:        2. Durchgang im Bundesrat
01. Januar 2016:       Inkrafttreten
 

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