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SGB XII / Hilfe zur Pflege - Verordnung zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

 

30.03.2017: Die  Verordnung zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe (Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit zum 01.04.2017 in Kraft (s. nebenstehenden Download)

 

Auszug Meldung BMAS vom 21.03.2017: "Die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, wird einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000 Euro festgelegt. Auch alle übrigen volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw.

die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören - also insbesondere Ehe- und Lebenspartner - sowie alleinstehende Minderjährige erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro je Person. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung auf 500 Euro erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten." (Quelle: http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2017/vermoegensschonbetrag-wird-erhoeht.html?cms_et_cid=2&cms_et_lid=20&cms_et_sub=23.03.2017_/DE/Presse/Meldungen/2017/vermoegensschonbetrag-wird-erhoeht.html)

Die geplante Änderung der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wird sich auch auf das Schonvermögen bei der Hilfe zur Pflege auswirken. Bisher beträgt das geschonte Barvermögen für Menschen, die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) erhalten, 2.600 Euro. Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Dezember 2016 wurde auch beschlossen, dass der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe erhöht wird (Entschließungsantrag - BT-Drs 18/10528). Hier waren seinerzeit vor allem Menschen im Blick, die die Werkstatt für behinderte Menschen besuchen, kein eigenes Erwerbseinkommen haben und somit nicht von den Verbesserungen beim Selbstbehalt des  Vermögens bei Erwerbseinkommen profitieren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende Januar 2017 den Entwurf für eine Verordnung zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe (Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) vorgelegt. Demnach soll das Schonvermögen für erwachsene Bezieher/Innen von Sozialhilfe nach SGB XII von 2.600 Euro auf 5000 Euro angehoben werden.

 

Da die Verordnung für die gesamten Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII gelten soll, werden von der Anhebung  nicht nur Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, sondern auch Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (gem. SGB XII) profitieren.

 

Der Bundesrat hat sich am 10.03.2017 mit der Verordnung befasst und dieser in den Grundzügen zugestimmt. Allerdings wird von Seiten des Bundesrates u.a. eine Klarstellung zum Personenkreis gefordert. Nach Informationen des Paritätischen werden die Forderungen des Bundesrates derzeit im BMAS geprüft. Ziel sei es, entsprechend dem Beschluss zum BTHG, die Verordnung rechtzeitig vor dem 01.04.2017 im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Als Download stehen die Verordnung des BMAS und der Beschluss des Bundesrates zur Verfügung.

Hintergrund und Einordnung: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII regelt den Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe. Dieser Betrag wurde seit 19 Jahren nicht mehr erhöht und beträgt 2.600 Euro. Durch die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der Vermögensschonbetrag für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000 Euro angehoben werden. Der Betrag gilt außerdem für Personen, deren Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Für jede Person, die von der gerade genannten Personengruppe überwiegend unterhalten wird, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro.

Im Gegensatz zu den Regelungen des BTHG gilt der Schonbetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 für das gesamte SGB XII. Von der Anhebung profitieren also nicht nur Bezieher von Eingliederungshilfeleistungen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist gem. § 96 Abs. 2 SGB XII berechtigt, die Höhe der Barbeträge und sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bestimmen. Hierzu benötigt das Ministerium jedoch die Zustimmung des Bundesrates.

Die Verordnung wurde in der Bundesratssitzung vom 10. März 2017 beraten. Die beiden Ausschüsse für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung mit Änderungen zuzustimmen. Die Änderungsempfehlungen beziehen sich jedoch nicht auf den Kern der Verordnung, die Höhe des Schonbetrages.
Der Bundesrat hat beschlossen der Verordnung mit den angegebenen Änderungsempfehlungen zuzustimmen.

Die Verordnung soll zum 1. April 2017 in Kraft treten.

 

 

Verknüpfte Artikel:

SGB XI/XII - Rundschreiben Pflege der Senatsverwaltung Nr. 1/2016 „Umsetzung des Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II und PSG III) in der Hilfe zur Pflege zum 01.01.2017"

Aktualisierung der Vorschriftensammlung des Berliner Sozialrechts - Rundschreiben Soz Nr. 10/2016 zum Einsatz von Einkommen und Vermögen (SGB XII / PSG II / BTHG)  (Stand 2/2017)

PSG III / BTHG - Gesetzblätter, PSG III Synopse, BTHG Wann tritt was in Kraft und Gemeinsame BTHG-Handreichung des Paritätischen und der Rechtsanwaltskanzlei Hohage, May und Partner

 

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