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Zahlungskontengesetz Basiskonto für Wohnungslose

Der Paritätische Gesamtverband informiert

Das Bundeskabinett hat am 28. Oktober 2015 beschlossen, dass in Zukunft alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland einen Anspruch auf ein Basiskonto haben. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegte und nunmehr vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf sieht unter anderem einen Anspruch für Jedermann auf ein Basiskonto vor. Das  Zahlungskontengesetz verpflichtet Kreditinstitute außerdem, den Kontenwechsel zu erleichtern und über alle anfallenden Kosten transparent zu informieren. Der Gesetzesentwurf stellt sicher, dass alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU die Möglichkeit haben, in Deutschland diskriminierungsfrei ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen soll sowohl Unionsbürgern als auch Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union, Wohnsitzlosen einschließlich Obdachlosen, Geduldeten und Asylsuchenden im Sinne des „Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951  zustehen.

Wollen Obdachlose ein Basiskonto eröffnen, bedarf es für ihre Identitätsfeststellung der Angabe einer postalischen Anschrift. Diese Angabe ersetzt die Angabe einer bei einer Meldestelle erfassten Wohnanschrift, wie diese im Personalausweis enthalten ist.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20151028_Zahlungskontengesetz.html

 

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