PflBG Berlin - Veröffentlichung des Finanzierungsbedarfs im Jahr 2021 gemäß § 9 Absatz 3 PflAFinV

Im Amtsblatt für Berlin Nummer 38 vom 11. September 2020 (Seite 4713 bis 4844) wurde der Finanzierungsbedarf für das Jahr 2021 veröffentlicht.

 

Veröffentlichung des Gesamtfinanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land Berlin gemäß § 9 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) für das Finanzierungsjahr 2021

Die zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 3 PflAFinV die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land Berlin sowie die darauf entfallenden Finanzierungsanteile.

Der Gesamtfinanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land Berlin beträgt für das Finanzierungsjahr 2021:
104.538.827,61 Euro.

Auf den Gesamtfinanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land Berlin entfallen gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 PflBG 57,2380 % auf die Krankenhäuser.
Dies entspricht für das Finanzierungsjahr 2021 einem Anteil in Höhe von 59.835.934,15 Euro.

Auf den Gesamtfinanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land Berlin entfallen gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG 30,2174 % auf die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen.
Dies entspricht für das Finanzierungsjahr 2021 einem Anteil in Höhe von 31.588.915,69 Euro.

Auf den Gesamtfinanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land Berlin entfallen gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 PflBG 8,9446 % auf das Land Berlin.
Dies entspricht für das Finanzierungsjahr 2021 einem Anteil in Höhe von 9.350.579,98 Euro.

Auf den Gesamtfinanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land Berlin entfallen gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 4 PflBG 3,6 % auf die Pflegeversicherung.
Dies entspricht für das Finanzierungsjahr 2020 einem Anteil in Höhe von 3.763.397,79 Euro.



 

 

Verknüpfte Artikel:

PflBG Berlin - 1. Änderung der Berliner Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (BlnPflAFinV) 

PflBG Berlin - Jahresmeldung zur Ausgleichszuweisung für 2021


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Kategorie: 8c Pflegeberufegesetzes (PflBG)
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