Aufgrund der Änderungen im Zuge des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit Satz 2 IfSG). Es werden Regelungen geschaffen, die es den Ländern vorübergehend ermöglichen, von den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze und der jeweiligen auf Grundlage der Berufsgesetze erlassenen Rechtsverordnungen abzuweichen. Diese Regelungen sind für alle Gesundheitsfachberufe erforderlich, da die epidemische Lage von nationaler Tragweite Ausbildungen und Prüfungen in allen Gesundheitsfachberufen berührt. Dadurch werden in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausbildungen und die Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen soweit notwendig durch an die Lage angepasste Formate flexibilisiert. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels muss bei Anwendung der Regelungen stets gewährleistet sein. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 23.5.2020 in Kraft und sie tritt ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag oder spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Im Einzelnen wird Folgendes geregelt:
Weitere Informationen (u.a. VO-Text mit Begründungen) unter:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/ausbildungssicherung.html |
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