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Verhandlung Bundesrahmenvereinbarung ambulante Hospizdienste (Stand: 03.06.2020)

Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands:

Wir befinden uns in Gesprächen mit dem GKV-SV zur Anpassung der Bundesrahmenvereinbarung ambulante Hospizarbeit. Die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung haben die Spitzenverbände der Hospizarbeit insbesondere dazu genutzt, mit dem GKV-SV die coronabedingten Belastungen für die ambulante Hospizdienste frühzeitig zu diskutieren und Sonderregelungen einzufordern.

Nachdem in einem Vorgespräch im Mai die konkreten Auswirkungen und mögliche Lösungsansätze diskutiert wurden, fand am 03.06.2020 das erste Sondierungsgespräch zur Bundesrahmenvereinbarung ambulante Hospizarbeit statt. Zentrales Thema waren die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die ambulante Hospizarbeit in den Jahren 2020 und 2021 und die hierzu notwendigen Sonderregelungen, die nach Auffassung der Spitzenverbände der Hospizarbeit neben den grundsätzlichen Anpassungsbedarfen in die Bundesrahmenvereinbarung mit einbezogen werden sollten.

Der GKV-SV hat angeboten, für das Förderjahr 2021 als Ausnahmeregelung in einer Ergänzungsvereinbarung festzulegen, dass die Förderung im Förderjahr 2021 auf Grundlage der maßgeblichen Datenbasis von 2019 erfolgt. Eine davon unabhängige generelle  Anpassung der Bundesrahmenvereinbarung mit Wirkung für das Förderjahr 2021 hat der GKV-SV allerdings auf Grund der Pandemiesituation und der gewünschten Ausnahmeregelung ausgeschlossen. Die Anpassung der Bundesrahmenvereinbarung könne erst für das Förderjahr 2022 erfolgen.

Dies wurde auf Seiten der Spitzenverbände der Hospizarbeit kontrovers diskutiert, da man die Anpassung der Multiplikatoren insbesondere für den Kinderbereich als sehr dringend erachtet. Da es allerdings mit Blick auf die verbleibende Verhandlungszeit und den Verhandlungserfolg keine Sicherheit dafür gibt, dass eine Bundesrahmenvereinbarung mit Wirkung zum Förderjahr 2021 abgeschlossen worden wäre, haben sich die Hospizvertreter darauf eingelassen, auf die Anpassung der Bundesrahmenvereinbarung mit Wirkung für das Jahr 2021 zu verzichten.

In Bezug auf die Corona-Ergänzungsvereinbarung konnte in der Sitzung folgendes Ergebnis erzielt werden:

1.    Für das Förderjahr 2021 soll bezüglich der Anzahl der abgeschlossenen Sterbebegleitungen und der Anzahl der einsatzbereiten Ehrenamtlichen auf die Werte des Jahres 2019 zurückgegriffen werden können, wenn der Hospizdienst dies im Rahmen seines Förderantrages angibt. Der Hospizdienst hat insoweit die Option, die Anzahl der abgeschlossenen Sterbebegleitungen und die Anzahl der einsatzbereiten Ehrenamtlichen auf Basis von 2019 oder 2020 heranzuziehen. Diese Wahl bezieht sich immer auf beide Variablen. Ein "Switchen" zwischen den einzelnen Variablen und Förderjahren ist nicht möglich. Die förderfähigen Personal- und Sachkosten ergeben sich aus dem Jahr 2020.

2.    Es soll eine Verständigung zum Umgang mit Situationen geben, wenn erforderliche Fort- und Weiterbildungen aufgrund der Pandemie nicht innerhalb des geplanten Zeitraums oder der in der Rahmenvereinbarung gesetzten Fristen absolviert werden konnten. Die Hospizvertreter haben insbesondere die Regelung gefordert, dass bereits im Förderjahr 2020 ausgezahlte Förderbeträge auf der Grundlage von § 5 Abs. 9 der Rahmenvereinbarung für eine neu eingestellte Fachkraft als auch in den Fällen des § 4 Abs.2 der BRV nicht zurückgefordert werden können, wenn die Fort- und Weiterbildungen aufgrund von Corona nicht fristgerecht abgeschlossen werden können. Nachgewiesen werden könne dies mit einem namentlichen Nachweis des Fortbildungsinstituts, dass geplante Maßnahmen coronabedingt nicht durchgeführt werden konnten. Die GKV hat zugesagt, diesen Punkt zu prüfen.

3.    Für das Förderjahr 2021 haben die Hospizvertreter darüber hinaus eine Sonderregelung in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Schutzausrüstung gefordert. Die GKV hat zunächst eine Regelung vorgeschlagen, wonach die Kosten für Schutzausrüstung als Sachkosten für das Förderjahr 2021 anerkannt und im Rahmen des bestehenden Fördervolumens übernommen würden. Da viele Hospizdienste das Fördervolumen der Sachkosten bereits voll ausschöpfen, fordern wir eine andere Lösung.

Die Spitzenverbände der Hospizarbeit haben darauf hingewiesen, dass die gefundenen Lösungen auch mit dem PKV-Verband und der Beihilfe in Bezug auf die Beihilfeansprüche abgesprochen werden müssen, da eine Einigung auch im Verhältnis zu diesen Leistungsträgern erreicht werden muss. Herr Bolze (DHPV) wird im Namen der Spitzenverbände entsprechende Gespräche aufnehmen.

Die Beratungen zur Corona-Ausnahmeregelung sollen am 28.08.2020 weitergeführt werden. Unter der Prämisse, dass Lösungen diesbezüglich gefunden werden, wird zunächst auf Beratungen über Anpassungen der Rahmenvereinbarung mit Wirkung für das Förderjahr 2021 verzichtet. Im 4. Quartal 2020 sollen die Beratungen über eine Änderung der Rahmenvereinbarung mit Wirkung für das Förderjahr 2022 aufgenommen werden. Von Seiten der Kinderhospizverbände besteht der Wunsch für Kinderhospizdienste eine eigenständige Rahmenvereinbarung zu erarbeiten. Die GKV stimmt diesem Wunsch zu.

 

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