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PUEG - Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) verabschiedet (Bundestag und Bundesrat Stand 16.06.23)

 

 

Der Deutsche Bundestag hat am 26.05.2023 in 2. und 3. Lesung dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) zugestimmt.

 

Grundlage war die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 24.05.23 zum Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG). Diese und alle weiteren Dokumente sind im Artikel PUEG - Stellungnahmen, Anhörung und Beschlussvorlage zum Gesetzesentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) - Stand 25.05.2023 als Download hinterlegt. Zu den Änderungen gehören u.a.

  • §30 Dynamisierung (ab 1.1.25 4,5% statt 5%)
  • Reduzierung der Verordnungsermächtigung des BMG zur Beitragsanpassung in §55
  • Öffnung der „besonderen Personalbedarfe“ in §113c
  • § 142a “Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung“
  • ...
  • aber auch eine ggf. bedeutende Änderung §132a SGB V mit dem Verweis auf §82c SGB XI und Neuregelung zu Bestimmung einer Schiedsperson; s. Seite 73 und 74´; Begründungen Seite 107
  • oder der Wiederaufnahme §123 und § 124 Modellvorhaben im Quartier
  • ...
  • sowie §42a Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (bis zu 3.539 Euro): Diese Wiederaufnahme des so genannten Entlastungsbudgets sind vorhandene Mittel, die etwas flexibler und vereinfacht eingesetzt werden können. Die bisher separat in § 39 und § 42 SGB XI vorgesehenen Leistungsbeträge für Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2025 (Im RefE war noch 01.01.2024 vorgesehen) in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Bereits zum 01.01.2024 wird ein Entlastungsbudget light für Kinder und Erwachsene mit PG 4+5 und bis 25 Jahren eingeführt. Im Gegenzug zur Wiederaufnahme erfolgt eine Absenkung der Dynamisierung aller Leistungen ab 2025 (s. oben, nur 4,5% statt 5%).

 

Weitere Informationen unter:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw21-de-pflegeentlastung-freitag-947958

 

Verknüpfte Artikel:

 PUEG - Stellungnahmen, Anhörung und Beschlussvorlage zum Gesetzesentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) - Stand 25.05.2023

 

PUEG - Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG)

 

PUEG - Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf des BMG zu einem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG)


Downloads für Mitglieder:

  pdf 23 0626 SenFIN 32 2023puegbeitragssaetzepflegevers ab1 7 23 (146 KB)

pdf 23 0526 PUEG Bundesrat PUEG Beschlussdrucksache 220 23 (742 KB)

 

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