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G-BA - Verordnung von Heilmitteln: Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinien am 1. Januar 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 03.09.2020 in Berlin beschlossen, das Inkrafttreten der umfassend überarbeiteten Heilmittel-Richtlinie um ein Quartal zu verschieben. Neuer Stichtag ist damit der 1. Januar 2021.

Nach Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 hatte der G-BA die Heilmittel-Richtlinie sowie die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte an die gesetzlichen Änderungen angepasst: Zu den wichtigsten Punkten zählt die Einführung einer „orientierenden Behandlungsmenge“. Dies bedeutet, dass die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge an Behandlungseinheiten bei der zahnärztlichen oder ärztlichen Verordnung nur noch als Orientierung gilt. Sofern medizinisch erforderlich, können weitere Einheiten verordnet werden, auch ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Neben gesetzlich notwendigen Anpassungen verlängerte der G-BA zudem die Gültigkeit von Heilmittelverordnungen von 14 auf 28 Tage.

Die im September 2019 beschlossene Reform der Heilmittelversorgung sollte zum Stichtag 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Ziel der einjährigen Vorlaufzeit war es, einen reibungslosen Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittel-Richtlinie zu gewährleisten. Denn Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Heilmitteln nur solche elektronischen Programme nutzen, die von der KBV zugelassen (zertifiziert) sind. Eine flächendeckende Umsetzung der geänderten Heilmittel-Richtlinie kann aufgrund der aktuellen Entwicklungen erst zum 1. Januar 2021 sichergestellt werden.

Die Beschlüsse zur Verschiebung des Inkrafttretens treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

 

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