Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) wurde ein neuer Abs. 7 in den § 37 SGB V zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden eingefügt. Darin ist der G-BA beauftragt worden, in der HKP-RL das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu regeln. Mit Beschluss vom 15.08.2019 wurde die HKP-RL entsprechend angepasst. U.a. wurde das Leistungsverzeichnis als Anlage der HKP-RL bezüglich der verordnungsfähigen Leistungen zur Wundversorgung überarbeitet. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung des Verordnungsmusters 12 erforderlich, um die durch den G-BA neu geschaffene Systematik der Wundversorgung abzubilden. Der GKV-SV und die KBV haben sich daher auf eine überarbeitete Fassung des Musters 12 verständigt (s. Anlagen). Darin wurde der Abschnitt zur Wundversorgung an die neue Systematik der HKP-RL angepasst. Weitere inhaltliche Änderungen erfolgten nicht. Das neue Muster 12 wird die alte Fassung zum 01.10.2020 ersetzen. |
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Verknüpfte Artikel: HKP-RL: Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in Kraft getreten Downloads für Mitglieder: pdf Muster 12a 1 E (10 2020) (76 KB) pdf Muster 12a 2 E (10 2020) (70 KB) |