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§ 45c Abs. 7 SGB XI - Anhörungsverfahren zu überarbeiteten Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 SGB XI des GKV-SV zur Förderung der Selbsthilfe

Bereits mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes zum 01.01.2019 wurden die Regelungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI geändert. Neben der bisherigen Förderung der Selbsthilfe auf wohnortnaher und landesweiter Ebene wurde die Förderung bundesweiter Selbsthilfetätigkeiten als neuer Fördertatbestand in § 45d SGB XI eingeführt. Zugleich wurde die Förderung des Aufbaus (Gründungszuschüsse) von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen von der bisherigen Kofinanzierung durch die Pflegeversicherung und den Ländern bzw. kommunalen Gebietskörperschaften in die alleinige Finanzierung durch die soziale und private Pflegeversicherung gestellt. Auch die Finanzierung des neu eingefügten Fördertatbestandes der bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten erfolgt durch die Pflegeversicherung.

Die Fördermittel für den Gründungszuschuss und die bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten sind beim GKV-Spitzenverband zu beantragen und werden im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vergeben. Zur Klarstellung der Rahmenbedingungen der Förderung nach § 45c Abs. 7 SGB X beschließt der GKV-Spitzenverband mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel für die Angebote zur Unterstützung im Alltag, der Modellprojekte und ehrenamtlich tätigen Gruppen sowie der Selbsthilfe und regionaler Netzwerke.

Die bisherige Förderung des Ausbaus der Selbsthilfestrukturen erfolgt wie bisher durch die Länder in Kofinanzierung mit der Pflegeversicherung. Hierbei hat sich jedoch der jeweilige Finanzierungsanteil der Länder bzw. kommunalen Gebietskörperschaften und der Pflegeversicherung geändert. Der Finanzierungsanteil der Länder wurde von bisher 50% auf 25% abgesenkt, während der Finanzierungsanteil der Pflegeversicherung von bisher 50% auf 75% gestiegen ist.

Vor diesem Hintergrund wurden nun die Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 SGB XI vom 24.07.2002 in der Fassung vom 05.12.2016 überarbeitet. Die Förderung der Selbsthilfe ist demnach nun in einem eigenständigen Kapitel differenziert nach den jeweiligen Fördertatbeständen (Gründungszuschuss, Ausbau Selbsthilfeförderung, bundesweite Selbsthilfetätigkeiten) geregelt. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Empfehlungen wurden nach Angaben des GKV-SV zugleich Hinweise aus der Praxis zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI berücksichtigt.

Die Überarbeitung und Klarstellung der Rahmenbedingungen zu den Fördermöglichkeiten nach § 45 d SGB XI ist dringend notwendig und deshalb sehr zu begrüßen. Durch eindeutige Formulierungen und Abgrenzungen in den verschiedenen Teilbereichen der Fördermöglichkeiten nach § 45 a, c und d SGB XI wird die Förderung der einzelnen Angebote im Sinne des Gesetzgebers gestärkt und das dringend notwendige Angebot der Selbsthilfe-Strukturen für Seniorinnen und Senioren und deren Angehörige bundesweit erweitert.

 

 

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20 0226 §45 7 XI Empfehlung § 45c Abs 7 SGB XI Selbsthilfe

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