SGB XII / SGB IX - Angehörigen-Entlastungsgesetz vom Bundestag (7.11.19) und Bundesrat (29.11.19) beschlossen

Mit dem Beschluss des Bundesrats zum Angehörigen-Entlastungsgesetz am 29.11.2019, das zuvor der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte, wird die finanzielle Entlastung für unterhaltsverpflichtete Angehörige u.a. von Pflegebedürftigen ab 2020 umgesetzt (s. unten). Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum Jahresbeginn 2020 in Kraft treten.

  • Unterhaltspflicht erst ab 100 000 Euro Jahreseinkommen: Sozialhilfeträger dürfen künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100 000 Euro übersteigt. Umgekehrt gilt dies auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit eingeschränkt.
  • Vermutungsregel zur Bürokratieentlastung: Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen - dies soll Bürger und Verwaltung entlasten.

29.11.2019: Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Folgekosten auf eine realistische Datengrundlage zu stellen. Die Bundesregierung hatte im Plenum angekündigt, sich dazu mit den Ländern ins Benehmen zu setzen.

„Bundesrat gibt grünes Licht für 30 Gesetze“ unter: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/19/983/983-pk.html

Nachrichtlich als Download: Die  Empfehlungen der Ausschüsse für den Bundesrat. Der Finanzausschuss des Bundesrates empfiehlt die Einberufung des Vermittlungsausschusses und will damit eine Evaluation und einen Ausgleich der Kosten erreichen, falls diese von den Schätzungen abweichen. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Bundesrates empfiehlt, dem Gesetz zuzustimmen.

07.11.2019: Der Bundestag hat am 7.11.2019 das Angehörigen-Entlastungsgesetz der Bundesregierung beschlossen. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, zu der auch ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit vorlag. Mit dem Gesetz sollen folgende Regelungen getroffen werden:

  • Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, sollen künftig entlastet werden, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen werden soll.
  • Für Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, soll der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt werden.
  • Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung soll über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben werden. Dafür sollen 65 Millionen Euro ab 2023 bereitgestellt werden (bisher jährlich 58 Millionen Euro).
  • Das Budget für Ausbildung soll für Menschen mit Behinderungen eingeführt werden. Menschen mit Behinderungen sollen künftig eine Förderung erhalten, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannte Berufsausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen und einen staatlich anerkannten Berufsabschluss erwerben wollen. Der CDU Vertreter kündigte in der Debatte an, im Anschluss an dieses Gesetzgebungsverfahren über diese Regelungen "noch mal in Ruhe debattieren" und einen entsprechenden Ergänzungsgesetzentwurf einbringen zu wollen, der den Personenkreis insbesondere auf diejenigen ausweiten soll, die in den Werkstätten tätig sind. Und: "Personen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig waren, sollen, wenn sie in eine Werk-statt kommen, auf das Budget für Ausbildung zurückgreifen können".
  • Es soll klar gestellt werden, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.
  • Bei den anderen Leistungsanbietern soll ein Abweichen der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben ermöglicht werden, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Der Bundestag hat auch den Änderungsantrag der Regierungsparteien beschlossen, der u.a. auch die Aufhebung der Trennung der Fachmaßnahme von den existenzsichernden Leistungen bei jungen Volljährigen in Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, bis maximal 21 Jahre oder bis zur Erreichung eines definierten Teilhabezieles, und minimale Anpassungen beim Budget für Ausbildung enthält.

Die Gesetzesentwürfe, die Beschlussempfehlung und ein Auszug aus dem Protokoll nebenstehend als Download.

Weitere Informationen unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw45-de-angehoerigen-entlastungsgesetz-664944

Nachrichtlich: Am 4. November 2019 fand die Anhörung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages in Berlin statt. Sämtliche Stellungnahmen der angehörten Verbände (Ausschussdrucksache 19(11)500) sind im Anhang beigefügt.

 

 

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Downloads für Mitglieder:

pdf 19 1129 BR Beschlussentwurf Angehörigen Entlastungsgesetz 550 19(B) (76 KB)

pdf 19 1129 BR Ang EntlG BR Beschlussempfehlung 550 1 19 (85 KB)

pdf 19 1107 BT Ang EntlG Ausz Protokoll (688 KB)

pdf 19 1106 BT Beschlussempfehlung Angehörigen Entlastungsgesetz DS 1914868 (795 KB)

pdf 19 1101 BR Stellungnahmen Angehörigen Entlastungsgesetz 19(11)500 (1.35 MB)

pdf 19 0923 BT Gesetzentwurf Angehörigen Entlastungsgesetz DS 1913399 1 (1.28 MB)

pdf 19 0923 BT Gesetzentwurf Angehörigen Entlastungsgesetz DS 1913399 1 (1.28 MB)

 

Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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