GSAV - Änderungsanträge zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) & BAGFW Stellungnahme

Zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) sind nebenstehend die Änderungsanträge abrufbar, die im Rahmen von Berichterstattergesprächen durch die Regierungsfraktionen des Deutschen Bundestages abgestimmt worden sind.

Die Änderungsanträge befassen sich u. a. mit:

- Der Streitwertgrenze nach dem Pflegeberufegesetz

- Der Mitwirkung der Pflegeberufe im Qualitätsausschuss

- Unangemeldeten Inspektionen von Apotheken, die Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen

- Einer Ergänzung der Verbandmitteldefinition

- Weiteren Regelungen im Bereich der Hämophilie

- Konkretisierungen im Bereich Bio-Similars

- Mit der begleitenden Datenerhebung durch den G-BA

 


Stellungnahme der BAGFW zum Kabinettsbeschluss eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) - hier: Pflegethemen

Mit dem "Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung" (GSAV) will Gesundheitsminister Jens Spahn Konsequenzen zu aktuellen Arzneimittelskandalen umsetzen. Es sind im Rahmen des aktuellen Gesetzentwurfs auch Änderungen im Bereich der Pflege vorgesehen.
Dies betrifft vor allem notwendige Anpassungen im Bereich des Pflegeberufegesetzes, wonach die Vergütungen von Auszubildenden in der Pflege, die ab 2020 nach dem neuen Pflegeberufegesetz ausgebildet werden, im ersten Ausbildungsjahr vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden. Das heißt, dass sich Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen für diese Auszubildenden keinen Wertschöpfungsanteil dafür anrechnen lassen müssen, dass Auszubildende im praktischen Teil ihrer Ausbildung in bestimmtem Umfang die Arbeitskraft einer voll ausgebildeten Pflegekraft ersetzen. Diese Änderung wird von uns grundsätzlich begrüßt.

In einem Änderungsantrag zum GSAV (Änderungsantrag 1) wird darüberhinaus bezüglich der Streitwertbegrenzung in Schiedsverfahren nach dem Pflegeberufegesetz ein Vorschlag der Streitwertbegrenzung unterbreitet. Eine Begrenzung des Streitwerts in Schiedsverfahren ist aus unserer Sicht unverzichtbar, da hieran letztendlich der Erfolg des Pflegeberufegesetzes geknüpft ist. Der im Änderungsantrag dargelegte Vorschlag ist aus unserer Sicht jedoch noch nicht weitreichend genug.

Eine weitere notwendige gesetzliche Anpassung in Bezug auf die Regelungen zu den Mitwirkungsrechten der Pflegeberufsverbände wird in einem weiteren Änderungsantrag (Änderungsantrag 2) aufgegriffen. Auch hier sehen wird noch Anpassungsbedarf und machen einen weitergehenden Vorschlag.

Alle Änderungen, deren Bewertungen und weitere Forderungen zum GSAV haben wir in Stellungnahmen mit anderen Freien Wohlfahrtsverbänden gemeinsam verfasst, welche u. s. abgerufen werden können.

Das GSAV ist im Bundesrat zustimmungspflichtig und soll bereits Mitte des Jahres in Kraft treten.

 

 

Verknüpfte Artikel:

 

PflgBG/GSAV - Überarbeiteter Referentenentwurf zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)  ...

PflgBG/GSAV - Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzentwurf für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ...

PflgBG/GASV - Referentenentwurf für ein Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GASV) ... mit Änderung Pflegeberufegesetz


Downloads für Mitglieder:

  pdf 19 0510 GSAV GSAV nach BE Gesprach Anderungsantrage GSAV (294 KB)

 

pdf 19 0408 GSAV BAGFW Stellungnahme Kabinettsentwurf Arzneimittelversorgung GSAV (91 KB)

 

Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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