Mit dem PpSG vom 14.12.2018 wurde auch § 132d SGB V neu gefasst. Danach vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. September 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b SGB V. Außerdem ist den besonderen Belangen von Kindern durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen. Seit mehreren Jahren hat u.a. der Paritätische mit dem GKV-SV verhandelt. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde zu den strittigen Punkten eine Schiedsperson angerufen. Diese hat am 26.10.2022 den gesamten Rahmenvertrag nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Erbringung von Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Erwachsene) und den gesamten Rahmenvertrag nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Erbringung von Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ), d.h. sowohl die strittigen Punkte als auch die geeinten Punkte, festgelegt, so dass es keines Unterschriftenverfahrens bedarf. Einen ersten Überblick ermöglichen nebenstehend hinterlegte Downloads.
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Downloads für Mitglieder: pdf SAPV Erwachsene Rahmenvertrag (487 KB) pdf SAPV KJ Rahmenvertrag (486 KB) pdf Textabgleich SAPV RV Erwachsene Kinder ohne Gliederung und Anlagen (309 KB)
pdf 22 1114 Erste Fachinformation SAPV Rahmenverträge (164 KB)
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