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PflegeZG/FPfZG - Veröffentlichung des ersten "Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf" (u.a. Pflegezeitgesetz )

Der „Erste Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ ist durch das BMFSFJ veröffentlicht worden. Mit diesem Bericht nimmt der Beirat Stellung zur aktuellen Situation bei Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, indem er die zentralen Ergebnisse seiner Beratungen vorstellt sowie Weiterentwicklungsmöglichkeiten aufzeigt und konkrete Handlungsempfehlungen formuliert.

Ausgangspunkt sind das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Der Beirat hat sich an den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz orientiert - was der langjährigen Position des Paritätischen entspricht - und die besonderen Anforderungen der Pflege berücksichtigt. Die häusliche Pflege ist wie die Kinderbetreuung auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deswegen muss perspektivisch ein (zeitlich befristeter) Ausgleich für die durch Angehörigenpflege entstehenden Einkommensverluste geschaffen werden. Initiativen und Regelungen, die eine phasenweise Sorgearbeit möglich machen, ohne dass durch die Zurückstellung der Erwerbsarbeit Nachteile entstehen, sind dringend erforderlich.

Der Beirat empfiehlt, dass die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Frauen und Männer gleichermaßen verbessert werden soll, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Einführung einer Entgeltersatzleistung analog zum Elterngeld für bis zu 36 Monate, die das Darlehen als finanzielle Unterstützung ablöst.
  2. Erhöhung der teilweisen Freistellung auf 36 Monate, bei einer Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche. Dieser Anspruch gilt einmalig für jede beschäftige Person für die Pflege ein und desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die maximal 6-monatige vollständige Freistellung innerhalb der max. 36-monatigen Dauer erfolgt unabhängig von der Größe des Betriebes, in dem die Person beschäftigt ist.
  3. Erweiterung der Regelung zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) und deren Finanzierung durch das Pflegeunterstützungsgeld von bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr.
  4. Zusammenführung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes in ein Gesetz.
  5. Verbesserung und Ausbau der professionellen Pflegeinfrastruktur.
  6. Unterstützungsangebote, die für pflegende Angehörige einfach und schnell zugänglich, flexibel und verlässlich sind.
   

 

 

 

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Downloads für Mitglieder:

pdf Erster Bericht des unabhaengigen Beirats 2019 (957 KB)

 

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