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§119b SGB V Kooperationsverträge zur ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen - BAGFW-Stellungnahme Ergänzung der Anlage 27 zum Bundesmantelvertra

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Änderungen der Vereinbarung nach §119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung  in stationären Pflegeheimen nach § 119b Abs. 2a SGB V vorgelegt (Anlage 27 BMV-Ä).

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz wurde zur ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b SGB V unter anderem festgehalten, dass nach § 119b Absatz 2a SGB V die Vertragsparteien nach § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 SGB V erstmals bis zum 30. Juni 2019 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch für die Kooperationsverträge nach § 119b SGB V zu vereinbaren haben.

In der Vereinbarung können auf Verlangen der für die Interessensvertretung maßgeblichen Verbände auf Bundesebene auch technische Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern berücksichtigt werden. Sobald die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a SGB V für den Bereich der Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie in der Vereinbarung berücksichtigt werden. Der GKV-SV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben deshalb die Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte um einen neuen Paragraphen 8 "Anforderungen an den Datenaustausch" ergänzt. Die Änderungen sollen zum 1.9.2019 in Kraft treten.

Ziel dieser Ergänzung ist es, einen Rahmen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern festzulegen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass praxisnahe Regelungen gemeinsam zwischen Vertragsärzten und Pflegeeinrichtungen vor Ort getroffen werden können, um die Versorgung von Patienten in Pflegeeinrichtungen zu verbessern. In der Vereinbarung wird auch dargelegt, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a für den Bereich der Altenpflege Anwendung finden, sobald sie zur Verfügung stehen. Zu der Änderungsvereinbarung haben die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände Stellung genommen.

Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände begrüßen die Änderungen; insbesondere dass sich die Vereinbarung nicht nur auf die stationären Pflegeeinrichtungen bezieht, sondern auch die Möglichkeit eröffnet, ambulante Pflegeeinrichtungen einzubeziehen. Darüber hinaus sollten, im Sinne einer lückenlosen Versorgungskette, auch weitere Schnittstellen, wie Krankenhäuser, Apotheken sowie Heil-und Hilfsmittelerbringer in die Vereinbarung einbezogen werden.

Zentrale Voraussetzung für die Nutzung einer gemeinsamen Informations- und Kommunikationstechnik ist die Identifikation der am Datenaustausch Beteiligten über den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA). Die BAGFW weist darauf hin, dass Pflegekräfte noch keinen Zugang zum eHBA haben. Es bedarf daher eines schnellen Abschlusses des Staatsvertrags zum eHBA. Neben der Identifikation der einzelnen Pflegekräfte bedarf es ergänzend eines institutionsgebundenen Zugangs über IKT-Nummern.

Neben der Schaffung der zentralen technischen Voraussetzung muss es aus Sicht der BAGFW darüber hinaus Ziel sein, eine gemeinsame Semantik für den strukturierten Austausch von medizinischen und pflegerischen Informationen zwischen Vertragsärzten und Pflegeeinrichtungen nach § 291b Abs. 1 Satz 7ff. SGB V zu entwickeln und IT-Insellösungen zu vermeiden.

Die BAGFW begrüßt weiterhin, dass bei der Übertragung standardisierter medizinischer Informationen die Festlegungen der Gesellschaft für Telematik und der KBV nach § 291b Abs. 1 SGB V zur Gewährleistung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität einzuhalten sind. Die BAGFW weist darauf hin, dass die mit dieser Vereinbarung vorzusehenden Anforderungen an die Informations- und Kommunikationstechnik für die koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen in diesen Prozess integriert werden muss.

Des Weiteren sollten konkrete medizinische Informationsobjekte (MIO) genannt werden; die BAGFW schlägt vor, die Anwendungsbereiche in dem in § 125 SGB XI (Digitale-Versorgungs-Gesetz) vorgesehenen Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur zu erproben und schlägt folgende medizinische Informationsobjekte (MIO) vor:

  • E-Verordnungen
  • E-Rezept
  • E-Medikationsplan
  • Notfalldatensatz
  • E-Arztbrief
  • Labordaten
  • Entlass- und Überleitungsmanagement aus dem Krankenhaus
  • Daten zur gesundheitlichen Versorgungsplanung nach § 132g SGB V

 

 

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